JStG 2025 - Photovoltaikanlagen
Datum:
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 (JStG 2025) zugestimmt.
Das Gesetz wurde im BGBl. 2025 I Nr. 363 vom 23.12.2025 verkündet.
Das JStG 2025 erklärt Mittelverwendung für Photovoltaikanlagen zur steuerlich unschädlichen Betätigung.
Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.
Quelle Bundesrat Kompakt, TOP 80 und BR-Drucksachen 745/25.
Photovoltaikanlagen als unschädliche Betätigung
Das Gesetzespaket des Steueränderungsgesetz 2025 umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, mit denen die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten möchte.
Die Verwendung von Mitteln für Photovoltaikanlagen ist künftig steuerunschädlich (§ 58 Nr. 11 AO), solange dies nicht Hauptzweck der Körperschaft wird.
Hintergrund Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom stellt idR. einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Die Erzielung von Verlusten konnte daher die Steuerbegünstigung der gesamten Körperschaft gefährden. Durch die gesetzliche Einordnung als unschädliche Betätigung sind künftige Verluste keine Gefahr mehr für die Steuerbegünstigung.
Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen
Wenn die Einnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe die neue Besteuerungsfreigrenze gem. § 64 Abs. 3 AO iHv. 50.000 € übersteigen, können Gewinne die mit der Photovoltaikanlage erzielt werden grundsätzlich steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG sein.
Der § 58 Nummer 11 UStG lautet in seiner Neufassung:
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
11. eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.