JStG 2025 - Haftungsprivilegierung für Organmitglieder
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Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 (JStG 2025) zugestimmt.
Das Gesetz wurde im BGBl. 2025 I Nr. 363 vom 23.12.2025 verkündet.
Das JStG 2025 weitet die Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche von Vereinen aus.
Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.
Quelle Bundesrat Kompakt, TOP 80 und BR-Drucksachen 745/25.
Erhöhung des Haftungsprivilegs
Das Gesetzespaket des Steueränderungsgesetz 2025 umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen zur Stärkung von Ehrenamt und bürgerschaftlichem Engagement.
Dazu wurde die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche von Vereinen für Organmitglieder, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder in § 31a und § 31b BGB von derzeit 840 € auf 3.300 € jährlich angehoben werden. Damit wird das persönliche Haftungsrisiko im Vereinsrecht weiter gemindert, um zu verhindern, dass sich Interessierte wegen potenzieller Haftungsrisiken gegen ein ehrenamtliches Vereinsengagement entscheiden.