JStG 2025 - Freigrenzen

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Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 (JStG 2025) zugestimmt.
Das Gesetz wurde im BGBl. 2025 I Nr. 363 vom 23.12.2025 verkündet.

Das JStG 2025 beinhaltet die Erhöhung der Freigrenzen für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie für sportliche Veranstaltungen von Sportvereinen.

Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.

Quelle   Bundesrat Kompakt, TOP 80 und BR-Drucksachen 745/25.

Anhebung der Besteuerungsfreigrenzen

Das Gesetzespaket des Steueränderungsgesetz 2025 umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, mit denen die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten möchte.

Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, § 64 Abs. 3 AO

Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 € im Jahr, unterliegen die Einnahmen aus diesen Geschäftsbetrieben nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Diese Freigrenze wurde auf 50.000 € angehoben.

 

Entfallene Sphärenzuordnung, § 64 Abs. 3 AO

Zudem ist bis zu dieser Grenze auch keine Sphärenzuordnung mehr vorzunehmen. Das heißt, dass bei einer wirtschaftlichen Betätigung nicht mehr zwischen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem steuerfreien Zweckbetrieb unterschieden werden muss.

Hinweis   Bei Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss allerdings weiterhin beachten, dass keine Mittel der steuerbegünstigten Sphäre zum Ausgleich verwenden  werden dürfen.

Hinweis   Für die umsatzsteuerliche Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Zweckbetriebe ist die Spährenzuordnung ggf. weiterhin vorzunehmen.

 

Der § 64 Absatz 3 AO lautet in seiner Neufassung:
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50.000 € im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Falls die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) die Grenze nach Satz 1 nicht überschreiten und insgesamt ein Gewinn erzielt wird, ist damit eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68
vorliegen, nicht mehr erforderlich.

 

Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen, § 67a Abs. 1 AO

Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer bisher 45.000 € pro Jahr nicht übersteigen. Diese Freigrenze für sportlichen Veranstaltungen wurde ebenfalls auf 50.000 € angehoben.