JStG 2025 - E-Sport

Datum:

Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 (JStG 2025) zugestimmt.
Das Gesetz wurde im BGBl. 2025 I Nr. 363 vom 23.12.2025 verkündet.

Das JStG 2025 erweitert die gemeinnützigen Zwecke um E-Sport.

Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.

Quelle   Bundesrat Kompakt, TOP 80 und BR-Drucksachen 745/25.

Erweiterung um elektronischen Sport

Das Gesetzespaket des Steueränderungsgesetz 2025 umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, mit denen die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten möchte.

Der Gesetzgeber hat den E-Sport per gesetzlicher Definition als gemeinnützige Förderung des Sport anerkannt.

 

Der § 52 Absatz 2 Nummer 21 UStG lautet in seiner Neufassung:
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen
21. die Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport).

 

Definition von E-Sport
Die Gesetzesbegründung in BR-Drucksache 474/25 enthält folgende Aussagen:

Die hier vorgenommene rechtliche Gleichstellung von Sport und E-Sport gilt nur für das Gemeinnützigkeitsrecht sowie Tatbestände in anderen Rechts- oder Regelungsbereichen,
die an diese Gemeinnützigkeit anknüpfen. Eine allgemeine rechtliche Gleichsetzung von Sport und E-Sport auch in gemeinnützigkeitsfremden Rechtsbereichen ist mit der gemeinnützigkeitsrechtlichen Gleichstellung weder verbunden noch bezweckt, Indizwirkungen auf andere Regelungsbereiche sind seitens des Gesetzgebers nicht intendiert.

Unter E-Sport wird der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden. Der Spielerfolg ist messbar und beruht auf den motorischen sowie taktischen und/oder strategischen Fähigkeiten der Personen und darf nicht überwiegend vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird unter anderem die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar.

Die Körperschaften sind verpflichtet, sich an die Vorgaben des Jugendschutzes zu halten. Spiele ohne Alterskennzeichnung der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) sowie
Computerspiele mit gewaltverherrlichenden Inhalten sind mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar. Dies gilt auch für Spiele, die in anderer Weise die Würde des Menschen verletzen.

Ebenso wenig ist das Spielen von Online-Glücksspiel mit diesem Grundsatz vereinbar. Wenn für den Ausgang eines Wettkampfs oder den Abschnitt eines Wettkampfs nicht überwiegend Fähigkeiten, Kenntnisse und Aufmerksamkeit der spielenden Personen, sondern überwiegend Zufall bestimmend ist, so handelt es sich nicht um E-Sport. Die bloße Existenz von zufälligen Spielelementen oder zufälligen Spielfunktionen genügt nicht. Es bedarf eines überwiegenden Einflusses solcher Elemente und Funktionen.

Körperschaften, die sich dem E-Sport widmen, können sich neben der Durchführung von Wettbewerben oder der Teilnahme daran sowie dem Trainingsbetrieb auch der Methoden- und Vermittlungskompetenz, Sportpsychologie, Teamkommunikation, Sozialkompetenz, Trainingsplanung, Verletzungsprävention, Suchtprävention und weiterer Aspekte widmen, die zu einer Verbesserung der Fähigkeiten im Wettkampf und/oder zu einem gesunden Umgang mit dem Medium führen.