JStG 2024 - USt & Vorsteuerabzug bei Istversteuerern

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Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Das Gesetz wurde am 05.12.2024 im BGBl 2024 I Nr. 387 verkündet.

Mit dem JStG 2024 ist durch Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer ab 2028 erst dann möglich, wenn eine Zahlung geleistet wurde.

Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 01.01.2028 in Kraft und ist erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt werden.

Quelle   Bundesrat Kompakt, TOP 3 und BR-Drucksachen 529/24 [Artikel 27].

Vorsteuerabzug & Rechnungsangaben

Der § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG lautet in seiner Neufassung:

„Die Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt und
a) die Leistung ausgeführt worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1) berechnet, oder
b) soweit eine Zahlung auf eine ausgeführte Leistung geleistet worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) berechnet, oder
c) soweit eine Zahlung vor Ausführung der Leistung geleistet worden ist;“.

Neu ist die zukünftige Unterscheidung des Leistungserbringers nach

  • Sollversteuerern („Steuer nach vereinbarten Entgelten“, § 16 Absatz 1 Satz 1) und
  • Istversteuerern („Steuer nach vereinnahmten Entgelten“, § 20).

Der Vorsteuerabzug beim Leistungsbezug von einem Istversteuerer ist erst dann und nur in dem Umfang möglich, in dem neben dem Leistungsbezug auch die Zahlung an den Leistungserbringer erfolgt ist.

Damit der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger diese Unterscheidung treffen kann, wird eine neue Rechnungspflichtangabe in § 14 Absatz 4 Satz 1 6a eingefügt:

„die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 berechnet,“.