JStG 2024 - USt & Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen

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Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Das Gesetz wurde am 05.12.2024 im BGBl 2024 I Nr. 387 verkündet.

Mit dem JStG 2024 wurde in § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen mit den unionsrechtlichen Vorgaben harmonisiert.

Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.

Quelle Bundesrat Kompakt, TOP 3 und BR-Drucksachen 529/24 [Artikel 25].

Umsatzsteuerbefreiung & Anwendungsbereich Bildungsleistungen

Der § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erfuhr in Doppelbuchstabe bb) folgende Neufassung.

Während die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen bisher nur galt wenn
„die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“

greift die Umsatzsteuerbefreiung ab 01.01.2025 wenn,
„die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen“.

Damit fällt die Neuregelung kleiner aus als noch im Gesetzgebungsverfahren geplant (vergleiche unter den Weblinks). Der Anwendungsbereich wurde jedoch auf sämtlichen Unterricht, Aus- und Fortbildungen sowie berufliche Umschulung ausgeweitet. Alle bislang umsatzsteuerfreien Bildungsleistungen bleiben weiterhin umsatzsteuerfrei.

Ferner wird § 4 Nr. 21 UStG um einen neuen Buchst. c ergänzt. Demnach ist ab 01.01.2025 auch umsatzsteuerfrei „Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird“. Davon unberührt bleibt die weiterhin gültige Umsatzsteuerbefreiung von selbständigen Lehrern an unterschiedlichsten Schulen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG.