JStG 2024 - USt & Ort der Streamingdienstleistung
Datum:
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Das Gesetz wurde am 05.12.2024 im BGBl 2024 I Nr. 387 verkündet.
Mit dem JStG 2024 wurde in § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG der Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen neu gefasst.
Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.
Quelle Bundesrat Kompakt, TOP 3 und BR-Drucksachen 529/24 [Artikel 25].
Leistungsort bei Onlineangeboten
Die Neufassung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG zum Ort der sonstigen Leistung lautet
„Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht-unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Werden die Leistungen per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht, gilt abweichend von Satz 1 als Ort der sonstigen Leistung der Ort, an dem der Empfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.“
Inhaltlich neu ist die Verlagerung des Leistungsorts bei der Übertragung per Streaming an den Ansässigkeitsort des nicht-unternehmerischen Leistungsempfängers.
Erst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde folgende Ausnahmeregel in § 3a Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 UStG zur Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer aufgenommen: „Wird mit der Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme an einer Veranstaltung ermöglicht, gilt abweichend von Satz 1 [Veranstaltungsort] für die Einräumung dieser Eintrittsberechtigung Absatz 2 [Unternehmensort des Leistungsempfängers] sein].“
Somit ist ab 01.01.2025 der Ort der besagten Leistungen die per Streaming erbracht werden der des Leistungsempfängers, unabhängig davon, ob er Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist.