JStG 2024 - USt & Kleinunternehmerregel 2025

Datum:

Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt. Das Gesetz wurde am 05.12.2024 im BGBl 2024 I Nr. 387 verkündet.

Mit dem JStG 2024 ist durch Neufassung des § 19 UStG die Kleinunternehmerregelung umfassend reformiert worden.

Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.

Quelle   Bundesrat Kompakt, TOP 3 und BR-Drucksachen 529/24 [Artikel 25].

Umfassende Neuerungen für Kleinunternehmer

Der § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ lautet in seiner Neufassung (Auszug):

(1) Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(2) Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze:
1. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
2. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Die Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Unternehmers bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach Satz 1 außer Ansatz.

(3) Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.

Was ist neu

  • Begrifflicher Wechsel von der „Nichterhebung der Umsatzsteuer“ zu einer „Steuerbefreiung“.
  • Anhebung der Umsatzgrenzen für das Vorjahr auf 25.000 EUR (bisher 22.000 EUR) und für das laufende Jahr auf 100.000 EUR (bisher 50.000 EUR).
  • Der Gesamtumsatz wird künftig anhand der Nettobeträge („Entgelte“) und nicht wie bisher anhand der Bruttobeträge („Umsätze“) ermittelt.
  • Beim Gesamtumsatz bleiben Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens außer Ansatz.
  • Zukünftig kommt es nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern ein tatsächliches Überschreiten Umsatzgrenze für das laufende Jahr an. Damit braucht es zwar keine Prognose der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze mehr. Im Gegenzug kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung zukünftig nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres anwenden, in dem er die obere Umsatzgrenze überschreitet. Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung tritt zukünftig unterjährig ein, wenn der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze bleiben steuerfrei.
    Fraglich bleibt, ob und ggf. ab wann für das laufende Jahr Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erstellen sind.
  • Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Jahr neu auf, war § 19 UStG schon immer mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenzen für das Vorjahr von nun 25.000 EUR nicht überschreitet. Neu ist die konsequente Regelbesteuerung des diese 25.000 EUR übersteigenden Umsatzes.
  • Einführung eines neuen § 34a UStDV für vereinfachte Rechnungspflichtangaben von Kleinunternehmern.
  • Der neue § 34a UStDV enthält eine Ausnahmeregelung nach der Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Die Pflicht E-Rechnungen empfangen zu können bleibt davon unberührt.
  • Bisher konnten Unternehmen bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Die Neufassung sieht vor, dass der Verzicht bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres, das auf den Besteuerungszeitraum folgt, erklärt werden kann.
  • Bisher konnten Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nur für inländische Umsätze anwenden. Zukünftig ist dies mit den Absätzen 4 bis 6 und im neu geschaffenen §19a UStG auch für Umsätze innerhalb des Gemeinschaftsgebietes möglich.