JStG 2024 & Umsatzsteuerbefreiung für Sportanlagenüberlassung

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Mit den Jahressteuergesetz 2024 plant der Gesetzgeber eine wichtige umsatzsteuerliche Änderung (Referentenentwurf vom 27.03.2024). Sie betrifft die seit langem geforderte Erweiterung der Steuerbefreiung im Sport.

Quelle Jahressteuergesetz 2024 (Referentenentwurf vom 27.03.2024)

Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassung von Sportanlagen soll kommen

Bisher sind nach § 4 Nr. 22b UStG nur die Teilnahmegebühren für sportliche Veranstaltungen umsatzsteuerbefreit. Das entspricht nicht der weitergefassten Regelung im Gemeinschaftsrecht Art. 132 Abs. 1 m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL).

Die Überlassung von Sportgeräten und Sportanlage ist nicht umsatzsteuerbefreit, weil sie nach einheitlicher Rechtsprechung keine „sportliche Veranstaltung“ darstellt. Sie unterliegt lediglich bei Mitgliedern – als Zweckbetrieb – dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Mit der Neufassung der Regelung im § 4 Nr. 22 UStG soll sich das ändern. Dazu wird folgender Absatz c hinzugefügt:

[Steuerfrei sind] „die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“.

Vor allem wird damit künftig auch die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen – nicht nur für Mitglieder – unter die neue Steuerbefreiung fallen, wenn sie in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung steht.

Das gilt für alle gemeinnützigen Sportvereine. Die Neuregelung erweitert die Steuerbefreiung zwar auf alle „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“. Bisher ist aber nicht hinreichend geklärt, welche Voraussetzungen dafür bei nicht gemeinnützigen Anbietern erfüllt sein müssen.