JStG 2024 & Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen

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Der Gesetzgeber plant im Rahmen des Jahres­steuergesetzes 2024, den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen deutlich auszuweiten. Hintergrund sind die europarechtlichen Vorgaben. Die Gesetzesänderung zielt auf Einrichtungen ab, die den Teilnehmern spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Ausbildung und der beruflichen Umschulung vermitteln. Das können auch gewerbliche Einrichtungen sein (z.B. Seminaranbieter).

Quelle   Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Stand: 04.06.2024).

Umsatzsteuerbefreiung für allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen

Dagegen können Leistungen im Bereich der Fortbildung nach dem Gesetzentwurf weiterhin steuerpflichtig sein, wenn die Einrichtung eine systematische Gewinnerzielung anstrebt. Leistungen der Fortbildung sollen nur dann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, sollen nicht verteilt werden dürfen, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.

Ausgenommen von der Befreiung sollen Leistungen sein, die nach ihrer Zielsetzung der reinen Freizeitgestaltung dienen.

Eine wesentliche Erleichterung dürfte die geplante Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens darstellen. Nach bisheriger Rechtslage müssen Bildungseinrichtungen sich von der zuständigen Landesbehörde bescheinigen lassen, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.