JStG 2024 & Rücklagenbildung zum Planungsstand
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Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Vorschrift §62 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Bildung zweckgebundener Rücklagen um den Halbsatz „nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung“ ergänzt. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) hat dazu klargestellt, dass
- bei der Rücklagenbildung auf den Zeitpunkt der Planung des Vorhabens abzustellen ist.
- bei langfristigen Investitionsvorhaben (z.B. bei Immobilien) nachträgliche Anpassungen an den Stand der Planung zulässig sind.
Quelle FinMin Schleswig-Holstein, Schreiben 18.12.2024 [Aktenzeichen VI 314-S 2720-019].
Finanzverwaltung zur Neuregelung bei zweckgebundenen Rücklagen
Die Regelung stellt demnach klar, dass bei der Rücklagenbildung zur Erfüllung der ideellen Zwecke auf die Planung der steuerbegünstigten Körperschaft aus der ex-ante Perspektive abzustellen ist – also auf den Zeitpunkt der Planung des Vorhabens.
Damit wird für steuerbegünstigte Körperschaften mehr Rechts- und Planungssicherheit geschaffen, um insbesondere langfristigere und mittelintensive gemeinnützige Vorhaben umsetzen zu können. Bei umfangreichen und regelmäßig sehr langfristigen Investitionsvorhaben, insbesondere im Immobiliensegment, sollen so erforderliche nachträgliche Anpassungen in der Planung erlaubt werden.