Jahresabschlüsse & Schwellenwerte

Datum:

Der Bundesrat hat in seiner 1042. Sitzung am 22.03.2024 dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften" (TOP 11) zugestimmt. Das Gesetz wurde am 16.04.2024 im BGBl I Nr. 120 verkündet und trat somit am 17.04.2024 in Kraft. Mit dem Gesetz wurden die handelsrechtlichen Schwellenwerte zur Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften um rd. 25% angehoben.

Quelle   BR-Drucksachen 97/24.

Schwellenwerte & Anwendungsoption

Die handelsrechtliche Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften ist entscheidend für die Inanspruchnahme von Erleichterungen (z.B. Gliederungstiefe, Umfang) bei der Aufstellung und elektronischen Offenlegung von Jahresabschlüssen.

 

Die Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften nach §267a HGB verändern sich wie folgt:

  • Bilanzsumme: von 350 TEUR auf 450 TEUR
  • Umsatzerlöse: 700 TEUR auf 900 TEUR
  • Anzahl Arbeitnehmer: unverändert 10

 

Die Schwellenwerte für Kleine Kapitalgesellschaften nach §267 Abs.1 HGB verändern sich wie folgt:

  • Bilanzsumme: von 6.000 TEUR auf 7.500 TEUR
  • Umsatzerlöse: 12.000 TEUR auf 15.000 TEUR
  • Anzahl Arbeitnehmer: unverändert 50

 

Anwendung

Die neuen Schwellenwerte sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, sie dürfen jedoch bereits für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden. Damit können die Erleichterungen bereits für kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre 2023 in Anspruch genommen werden.

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