Insolvenz & Verein als nahestehende Person
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Vereine können sich an Gesellschaften beteiligen. Vorsicht ist geboten, wenn Zahlungen an den Verein geleistet werden, obwohl die Gesellschaft finanzielle Probleme hat. Dies gilt auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung, wie der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt hat.
Quelle BGH, Urteil 22.02.2024 [Aktenzeichen IX ZR 106/21].
Auch ein mittelbar beteiligter Verein kann „nahestehende Person“ sein
Ein Verein war alleiniger Gesellschafter einer GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin einer weiteren GmbH (der späteren Schuldnerin) war. Der Vereinsvorstand war zudem Mitglied des Beirats der GmbH. Die Schuldnerin überwies wiederholt Gelder an den Verein, was der Insolvenzverwalter zum Anlass nahm, im Wege der Insolvenzanfechtung vom Verein die Zahlung von knapp 300.000 € zu verlangen. Diesen Anspruch sah der BGH als begründet an. Für die Anfechtung genüge eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Aufgrund seiner mittelbaren Beteiligung an der Schuldnerin sei der Verein als nahestehende Person anzusehen. Insolvenzrechtlich folgt laut BGH daraus die Vermutung, dass er eine etwaige Zahlungsunfähigkeit kannte. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
Hinweis Ist der Schuldner eine juristische Person, sind nahestehende Personen auch solche, die mittelbar zu mehr als 25 % am Kapital des Schuldners beteiligt sind. Im Urteilsfall war der Verein zu mehr als 25 % und damit mittelbar an der Schuldnerin beteiligt.
Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun weitere Feststellungen zu treffen hat.