Insolvenz & Scheinarbeitsverhältnisse
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Die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Steuerbescheiden und -anmeldungen ist grundsätzlich auch dann nicht als unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, wenn eine Steuer materiell-rechtlich nicht entstanden ist. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vereins entschieden, der Insolvenz angemeldet hatte.
Quelle BGH, Urteil 31.07.2025 [Aktenzeichen IX ZR 32/24].
Wann kann der Insolvenzverwalter Lohnsteuer zurückverlangen?
Freunde und Verwandte des Vereinsvorstands hatten überhöhte und rechtsgrundlose Zahlungen erhalten. Zum Teil bestanden Arbeitsverhältnisse nur zum Schein: Die Empfänger erhielten Geld, ohne dafür arbeiten zu müssen. Dennoch wurde für sie Lohnsteuer festgesetzt und abgeführt. Der Insolvenzverwalter sah hierin eine Gläubigerbenachteiligung und versuchte, die Gelder zurückzuholen. Seine Klage war nur teilweise erfolgreich.
Ob der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher oder (tarif-)vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig ohne Rechtspflicht leistet, spielt laut BGH für die Frage, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle. Unerheblich sei auch, ob die an der Zuwendung Beteiligten der Auffassung seien, die Zahlung sei eine nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Schenkung. Maßgeblich sei allein, ob die Zuwendung objektiv durch das Dienstverhältnis veranlasst sei. Auch freiwillige Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer seien Ertrag der Arbeit und damit Lohn.
Die Lohnsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem der steuerpflichtige Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Bereits zu diesem Zeitpunkt wandelt sich die Rechtsnatur des vom Arbeitgeber einbehaltenen und an das Finanzamt abzuführenden Teils des Arbeitslohns. Insoweit entsteht der Lohnsteueranspruch des Staates als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Daher konnte der Insolvenzverwalter diese Lohnsteuer nicht zurückfordern.
Anders verhielt es sich jedoch mit der auf die „Scheinarbeitsverhältnisse“ gezahlten Lohnsteuer. Den vom Verein gezahlten Arbeitsentgelten habe keinerlei Arbeitsleistung gegenübergestanden. Die auf reine Scheinarbeitsverhältnisse geleisteten Zahlungen begründeten nicht bereits kraft Gesetzes zum Zeitpunkt der Zahlung des vermeintlichen Arbeitslohns eine Lohnsteuerschuld. Damit muss der Staat diese Lohnsteuer voraussichtlich an den Insolvenzverwalter zahlen. Endgültig konnte der BGH das aber nicht entscheiden, so dass nun das Oberlandesgericht den Fall erneut prüfen muss.
Hinweis Die maßgebliche gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Vereins lag erst in der jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldung und dem Umstand, dass er gegen den Haftungs- und Nachforderungsbescheid keinen Einspruch eingelegt hatte, so dass der Bescheid Bestandskraft erlangte.