HGB & Handgeldzahlungen im Profisport

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Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

1. Eine Transferentschädigung (Ablöse), die im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Fußball-Lizenzspielers vom aufnehmenden Club gezahlt wird, ist als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut "exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler" (Spielerlaubnis) zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2011 - I R 108/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz 12 ff.).

2. Ein Handgeld, das im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers anlässlich der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags an den Spieler gezahlt wird, ist den aktivierungspflichtigen Anschaffungs(-neben-)kosten des Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zuzuweisen. Dies gilt nicht für ein Handgeld, das bei einem ablösefreien Transfer oder einer vorzeitigen Vertragsverlängerung gezahlt wird.

3. Für ein nicht als Wirtschaftsgut zu aktivierendes Handgeld, das nur für den Abschluss des Arbeitsvertrags ("signing fee") gezahlt wird und bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung dieses Vertrags keine zumindest anteilige Rückzahlungspflicht des Spielers auslöst, ist in der Bilanz des Clubs kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Quellen   

  • BFH, Urteil 03.03.2026 [Aktenzeichen IX R 33/23 ]
  • BFH, Pressemitteilung Nr. 025/26 vom 23.03.2026.

Wie sind Handgeldzahlungen zu bilanzieren?

Ablösepflicht entscheidet über Zeitpunkt des Abzugs gezahlter Handgelder

Um Spieler zum Wechsel des Vereins oder zur Vertragsverlängerung zu motivieren, wird ihnen im Profisport häufig ein Handgeld gezahlt. Wann der zahlende Club diese Gelder als Betriebsausgaben absetzen kann, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht. Geklagt hatte ein Fußballclub aus Bayern, der seinen Spielern beim Abschluss von Arbeitsverträgen ein Handgeld gezahlt hatte, das bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht zurückzuzahlen war. Der Verein zog die Handgelder sofort bei Zahlung als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben hingegen auf die Vertragslaufzeit der Spieler und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten.

Vor dem Finanzgericht (FG) erhielt der Club zunächst recht. Der BFH hat dieses Urteil jedoch aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen. Seiner Ansicht nach richtet sich der Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs bei Handgeldern nach der Frage, ob der Wechsel des Spielers ablösepflichtig oder ablösefrei war:

Ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zählen. Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spielerhandgeld gehört dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, eine Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist.

Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall kann für das Handgeld auch kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgeldes in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft. In diesen Fällen ist somit ein sofortiger Betriebsausgabenabzug möglich.