Hamburger KibeG 2025

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Zum Jahreswechsel hat der Gesetzgeber das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) in vielerlei Hinsicht geändert.

Änderungen im Hamburger KibeG

Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

  • Der Betreuungsvertrag kann künftig in Textform geschlossen werden (§ 22 Abs. 1 S.1 KibeG).
  • Die Kündigungsfrist des Betreuungsvertrages für Personensorgeberechtigte beträgt nun höchstens 12 Wochen (NICHT zum Monatsende), eine außerordentliche Kündigung seitens des Trägers ist nun auch in Textform (z.B. E-Mail) unter Angabe der Gründe möglich (§ 22 a KibeG). Wichtig zu wissen ist hierbei, dass 12 Wochen kürzer sind als 3 Monate.
  • Der Betreuungsvertrag hat insbesondere zu den bisher geforderten Angaben auch Aussagen über hygienisches Verhalten, tägliche Zahnpflege, gesunde Ernährung und Bewegung zu treffen.
  • Der Betreuungsvertrag muss sämtliche Zusatzleistungen regeln. Auf Wunsch der Personensorgeberechtigten ist die Betreuung auch ohne eine Zuzahlung anzubieten. Die Träger haben diesbezüglich eine Informationspflicht (vgl. § 22 b Abs. 2 KibeG).
  • Unzulässig sind Zuzahlungen für eine verpflichtende Mitgliedschaft in Träger- oder Fördervereinen oder für die Beteiligung an Verwaltungskosten der Träger.
  • Alle Zuzahlungen von Eltern an den Träger sind gegenüber der zuständigen Behörde anzeigepflichtig.
  • § 36 KibeG regelt die Außenspielfläche für Elementarkinder und die öffentlichen Ersatzflächen.