Haftungsrisiko & Sportanlagenbenutzung
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Betreiber von Sportanlagen haften nur für Risiken, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind.
Das stellt das Landgericht (LG) München im Fall einer Golfspielerin klar. Sie war beim Abgang einer Unterführung, durch die der Golfparcour führte, ausgerutscht, weil dort noch feuchtes Gras vom Rasenmähen lag und zog sich dabei Verletzungen zu. Sie verklagte den Verein auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Quelle Landgericht München, Urteil 10.12.2024 [Aktenzeichen 13 O 7261/24].
Sportvereine haften nicht für das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung
Das LG sah bei dem Unfall keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Verein. Grundsätzlich richte sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls. Nicht jeder abstrakten Gefahr muss durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Der Umfang der Sicherungsmaßnahmen muss sich vielmehr daran zu orientieren, was zur Gefahrenabwehr notwendig und zumutbar ist, um Dritte vor Gefahren zu schützen, die sie selbst bei Anwendung der von ihnen in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann.
Betreiber von Sportanlagen müssen die Benutzer nur vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Ein Sporttreibender trägt die Gefahren selbst, die mit dem Sport üblicherweise verbunden sind und mit denen er deshalb zu rechnen hat. Nur die darüberhinausgehenden atypischen Gefahren fallen in den Verantwortungsbereich des Veranstalters.
Im konkreten Fall war etwaige Grasmahd auf dem betonierten Abgang zur Unterführung sowohl vorhersehbar als auch ohne weiteres erkennbar. Zum Golfsport gehört, dass er auf mit Gras bewachsenem Gelände stattfindet. Dort ist mit Resten von Rasenmahd bzw. Grasbüscheln zu rechnen, weil für die Bespielbarkeit laufend Mäharbeiten stattfinden. Es handelt sich deswegen um eine übliche und keine atypische Gefahr. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass Gras feucht ist und rutschig sein kann.