Haftung & Sportunfälle

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Sportunfälle gehören bei machen Sportarten zum Alltag. Hier können sich auch Haftungsrisiken für den Verein ergeben. Welche Kriterien hier gelten, zeigt ein Fall vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht

Quelle OLG Brandenburg, Urteil 11.03.2025 [Aktenzeichen 6 U 61/24].

Welche Haftungsregelungen gelten bei Sportunfällen?

Der Fall betraf einen 14jährigen Judo-Sportler, der Mitglied in einem Verein war. Beim Training (einem sog. Randori mit vermindertem Krafteinsatz) kam es mit einem volljährigen anderen Mitglied zu einem Unfall. Bei einem Wurf durch diesen älteren Streithelfer fiel er auf seinen ausgestreckten Arm und verletzte sich erheblich. Er verklagte den Verein auf Schmerzensgeld und Schadensersatz mit der Begründung, die Trainer hätten nicht zulassen dürfen, dass er mit einem schwereren, Älteren, stärkeren und kampferfahreneren Streithelfer kämpfte. Die Trainer hätten ihre Aufsichts- und Fürsorgepflicht ihm gegenüber grob verletzt, weil sie nicht eingriffen. Die erlittenen Verletzungen beruhten auf Regelverstößen des Streithelfers. Sie seien sehr selten und nicht judotypisch.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage ab. Es erläutert dabei allgemein und angewendet auf den konkreten Fall, welche Haftungsregelungen bei Sportunfällen gelten.

 

Keine Gefährdungshaftung

Das OLG stellt zunächst klar, dass beim Trainingsbetrieb eines Sportvereins keine sog. Gefährdungshaftung vorliegt. Bei dieser Art der kommt es nicht auf ein Verschulden an. Sie betrifft erlaubte Tätigkeiten, die zwangsläufig zu einer gewissen Gefährdung führen, wie z.B. beim Betrieb eines Fahrzeugs oder dem Halten eines Tieres.

Eine solche Gefährdungshaftung greift für den Trainingsbetrieb von Sportvereinen nicht, weil dafür eine spezialgesetzliche Grundlage fehlt. Die Haftung für Schäden, die aus dem Sportbetrieb entstehen, ist also verschuldensabhängig. Dem Verein muss deswegen nachgewiesen werden, dass er seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt hat.

 

Fürsorgepflichten des Vereins

Das OLG begründet die Fürsorge- und Organisationspflichten des Vereins nicht aus dem allgemeinen Haftungsrecht (§ 823 BGB), sondern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, also einer schuldrechtlichen Verpflichtung. Aus dem vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis folgt die Verpflichtung jeder Partei, sich wie allgemein bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden.

Dabei sind Umfang und Inhalt von Schutzpflichten nicht einheitlich für alle Schuldverhältnisse bestimmbar, sie hängen vielmehr vom Zweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab.

 

Welcher Sicherungsmaßnahmen muss ein Verein treffen?

Hier gilt, dass nicht für alle denkbaren Schäden Vorsorge getroffen werden muss. Es müssen vielmehr nur die Vorkehrungen getroffen werden, die geeignet sind, die Schädigung des Vertragspartners abzuwenden. Dieser im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist deshalb genüge getan, wenn im Ergebnis ein Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es aus, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Mensch für ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Für die sportliche Betätigung in Vereinen ist anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Vereins die Verpflichtung umfasst, die mit der Sportausübung verbundenen Gefahren zu beobachten und zu beherrschen. Das bedeutet nicht, dass ein Verein sämtliche Risiken minimieren und die Sportausübung völlig gefahrfrei von statten gehen muss. Der Verein muss die Sportausübenden vor allem nicht vor den typischerweise entstehenden Gefahren schätzen. Er muss drohenden verdeckten und atypischen Gefahren begegnen und solchen Gefahren, die zwar erkennbar sind, aber ein erhebliches Gefahrenpotential bergen.

Welche Pflichten danach bestehen, hängt vom Einzelfall ab. Hier spielt vor allem die Sportart eine Rolle, aber auch die konkreten Übungen, das Alter, die Erfahrung und der Leistungs- und Trainingsstand der Sportler. Weitere Maßstäbe sind außergesetzliche Vorgaben wie z.B. einschlägige DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen der Sportverbände.

 

Handeln eines Mitglieds ist dem Verein nicht zuzurechnen

Das OLG stellt klar, dass das Verhalten des Sportlers dem Verein nicht zuzurechnen ist. Er hat als Vereinsmitglied teilgenommen, nicht als Trainer oder Übungsleiter, war also nicht Erfüllungsgehilfe des Vereins (§ 278 BGB). Bei Regelverstößen kommt deshalb eine persönliche Haftung des Sportlern in Frage.

Das Verhalten des Streithelfers kann - sofern es überhaupt zu beanstanden ist - nur dann eine Pflichtverletzung des Vereins darstellen, wenn der Trainer diese Gefahrensituation wahrgenommen hat und nicht eingeschritten ist oder wenn er sie infolge einer Pflichtverletzung nicht wahrgenommen hat.

 

Aufsichtspflichten des Trainers

Das OLG sah auch keine Pflichtverletzung des Vereins darin, dass die Trainer den Vorgang hätten beobachten und bei Bedarf einschreiten müssen. Denn der Übungskampf fand im Rahmen eines altersgemischten Gruppentrainings statt, bei dem eine Einzelbetreuung offenkundig nicht vorgesehen und im Hinblick auf das Alter des verletzten Jugendlichen und seiner Kampferfahrung auch nicht notwendig war. Auch eine laufende Beobachtung durch den Verein war nicht erforderlich, weil es sich um einen Übungskampf mit reduziertem Körperkrafteinsatz handelte und das bei Judo übliche allgemeine Rücksichtnahmegebot und die Wettkampferfahrung des Jugendlichen das nicht erforderte. Zudem hätte der Trainer seine Aufsichtspflichten dann gegenüber den anderen Trainierenden nicht in ausreichen wahrnehmen können. Es gab also keinen Anlass für eine ständige Beobachtung des Übungskampfes.

 

Pflichtverletzungen des Trainers

Die Trainer sind Erfüllungsgehilfe des Vereins. Das OLG prüfte deswegen, ob ihr Verhalten eine Pflichtverletzung begründen konnte. Eine dem Verein zuzurechnende Pflichtverletzung könnte sich nur dann ergeben, wenn der Trainer die Schmerzbekundungen hätte wahrnehmen müssen und wenn ihn das zum Einschreiten hätte veranlassen müssen.

Das konnte das Gericht nicht feststellen. Es bestand wie oben dargestellt kein Anlass für eine engmaschige Überwachung des Randoris. Es war auch nicht ersichtlich, dass die Schmerzbekundungen des Jugendlichen so laut waren, dass der Trainer sie bei seinem Rundgang durch die Halle hätte wahrnehmen müssen.

Auch dass der Streithelfer regelwidrig auf seine rechte Schulter gefallen war und dadurch die Verletzung verursachte, begründet keine Pflichtverletzung des Vereins.

Zwar kann die situative Überforderung eines Sportschülers durch Konfrontation mit Lehrinhalten, für die ihm die Grundlagen fehlen, zu einer Haftung des Vereins führen. Dass dem Jugendlichen die entsprechenden Grundlagen fehlten, war aber vor dem Hintergrund seiner Wettkampferfahrung nicht anzunehmen.

Die entsprechende Haftung träfe aber ohnehin nicht den Verein, der den Einsatz dieser Technik offenkundig nicht veranlasst hat, sondern allenfalls den Streithelfer. Eine Pflichtverletzung des Vereins könnte nur darin bestehen, dass der Trainer Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Streithelfer eine Technik einsetzen würde, die nicht unerlaubt war und er das nicht verhindert hat.

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