Haftung & Sachschäden

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Verursachen fremde Mannschaften Schäden an Anlagen, stellt sich die Frage, wer dafür in Haftung genommen werden kann. Das Amtsgericht (AG) Siegburg stellt in einen solchen Fall sehr anschaulich die mögliche Haftungskasuistik da.

Quelle AG Siegburg, Urteil 01.07.2025 [Aktenzeichen 112 C 10/25].

Haftet ein Verein für Sachschäden durch seine Spieler?

Bei einem Fußballspiel der Kreisliga beschädigten Spieler der Gastmannschaft eine Tür in einer Umkleidekabine im Stadion des Heimvereins nach seiner Auffassung vorsätzlich. Der Heimverein verklagte den Gastverein auf Schadenersatz. Das AG wies die Klage ab. Es sah keine rechtliche Grundlage für eine Haftung des Vereins.

Das AG sah zunächst keine Grundlage für eine vertragliche Haftung. Zwischen den Vereinen hatten nämlich weder infolge der Austragung des Ligaspiels noch durch die Benutzung der Umkleidekabine vertragliche Beziehungen bestanden. Die Anmeldung zum Ligabetrieb liefert keine solche vertragliche Grundlage. Außerdem bestände die zwischen Verband und Verein und nicht zwischen den Vereinen.

Auch die Bereitstellung der Sportanlagen der Heimmannschaft liefert keine solche Grundlage, weil sie allein eine Erfüllung der Verpflichtungen des gastgebenden Vereins gegenüber dem Fußballverband darstellt.

Auch aus der Spielordnung des Fußballverbandes konnte sich keine Haftung des Gastvereins ergeben. Die schädigende Handlung müsste dazu nämlich in innerem sachlichen Zusammenhang stehen mit den Aufgaben, die der Verband dem Verein zugewiesen hat. Daran fehlt es hier nach Auffassung der AG. Die Sachbeschädigung lag außerhalb jedes Zusammenhangs mit den Aufgaben, die dem Verein mit der Durchführung des Fußballspiels übertragen waren.

Eine Haftung ergab sich auch nicht aus § 823 BGB i.V.m. § 31 BGB. Hier fehlte es an einem Verschulden des Gastvereins. Er war nicht verpflichtet, seine Spieler in der Umkleidekabine zu überwachen, weil er nicht konkret damit rechnen musste, dass diese Sachbeschädigungen begehen würden.

Auch wenn die Spieler als Verrichtungsgehilfen des Gastvereins zu behandeln wären, folgt daraus keine Haftung des Vereins. Eine solche Haftung des Geschäftsherrn für die unerlaubten Handlungen würde voraussetzen, dass die Spieler in Ausführung der ihm aufgetragenen Verrichtung handelten. Das setzt aber einen unmittelbaren inneren Zusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung voraus, der hier fehlte.

Der geschädigte Verein muss seinen Schadenersatzanspruch also gegenüber den Spielern des Gastvereins geltend machen. Ein Anspruch gegenüber dem Verein besteht nicht.