GrSt & Hamburger Härtefallregelungen
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Als letzter Schritt vor dem Versand der Grundsteuerbescheide ab März 2025 hat die Hamburger Finanzbehörde den Anwendungserlass zur Grundsteuer aktualisiert und damit die Regelungen zu Härtefällen finalisiert. Durch den Systemwechsel in der Grundsteuererhebung kann es Fälle nicht beabsichtigter Härte geben, die der Logik des Gesetzes widersprechen. Die Härtefallregelungen schaffen hier Abhilfe.
Quellen
- Finanzbehörde Hamburg, Erlass 17.02.2025 [Aktenzeichen FB5.G1200-2025/001-5].
- Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung 20.02.2025
Die Härtefälle
Ein Härtefall und damit ein (teilweiser) Erlass der Grundsteuer könnte für Wohngrundstücke beispielsweise in Frage kommen, wenn Folgendes zutrifft:
- Eingeschränkte Erreichbarkeit durch die Lage Denkbar wäre hier ein Einfamilienhaus in einem Naturschutzgebiet, welches nicht an das Straßennetz angeschlossen und lediglich über einen unbefestigten Fußweg zu erreichen ist. Gleiches gilt für schwer erreichbare Gebäude auf einem Sumpf-/Moorgrundstück. Wichtig hierbei ist, dass die Lage ganz erheblich von den ortsüblichen Verhältnissen abweicht.
- Sehr alte Gebäude In Frage kommen zum Beispiel sehr alte Gebäude (nach Ablauf der Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38 des Bewertungsgesetzes), welche nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, weil keine wesentlichen Sanierungen vorgenommen wurden. Ist das Gebäude jedoch regulär bewohnt, spricht dies gegen das Vorliegen eines Härtefalls.
Ein Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus mit Baujahr 1931, bei dem in den vergangenen Jahrzehnten keine Kernsanierung stattgefunden hat, befindet sich in einem bedenklichen Gesamtzustand. Lediglich eine von sechs Wohnungen kann noch bewohnt werden. Das Wohnhaus erfüllt zwar noch den bewertungsrechtlichen Begriff eines Gebäudes, dabei ist eine tatsächliche Nutzung jedoch nur noch sehr eingeschränkt möglich. Im Verhältnis der nutzbaren Fläche zur gesamten Wohn- und Nutzfläche ist ein Erlass nach § 8 Abs. 1 Hamburgisches Grundsteuergesetz denkbar. - Nutzungseinschränkungen/Unorganischer Aufbau Ein Erlass kann sowohl bei bestimmten Konstellationen von Übergröße bzw. unorganischem Aufbau als auch bei Fällen von ganz oder teilweiser behördlicher Nutzungsuntersagung eines Gebäudes in Betracht kommen.
Ein Beispiel: Es wird glaubhaft dargelegt, dass ein Gebäude wegen eines behördlich angeordneten Betretungsverbotes zu 20 Prozent nicht genutzt werden darf, sodass in diesem Umfang ein Erlass zu gewähren ist. - Sturmfluten Wenn ein Gebäude durch Sturmfluten regelmäßig nur eingeschränkt nutzbar ist, kommt ein anteiliger Erlass in Betracht.
- Darüber hinaus kommen insbesondere für gewerbliche Immobilien weitere Erlassgründe in Frage.
- Im Bereich des Hamburger Hafens hat sich eine besondere Erlasskonstellation ergeben. Als größter Universalhafen Deutschlands ist der Hamburger Hafen von entscheidender Bedeutung für die Versorgung der europäischen Binnenmärkte. Im durch Hochwasser gefährdeten Tidegebiet der Elbe und somit gerade im Hafenbereich wären jedoch viele Grundstücke ohne den privaten Hochwasserschutz nicht nutzbar.
In allen Fällen sollte bei einem Antrag auf Härtefall bedacht werden, dass es sich um einen groben und systemwidrigen Ausnahmefall handeln muss. In solchen Fällen muss tatsächlich immer detailliert und nachvollziehbar begründet werden, um die besonderen Umstände, die einen Härtefall rechtfertigen, klar darzulegen. Der Härtefall soll entsprechend durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesen werden. Als Gutachter kommen regelmäßig die in § 198 Abs. 2 Bewertungsgesetz genannten Personen und Stellen in Betracht.