GrSt & Anzeigepflicht von Änderungen

Datum:

Das Landesamt für Steuer Rheinland-Pfalz (LfSt) informiert:
Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen, die für die Bewertung der Grundstücke relevant sind grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres, das auf die Änderung folgt, den Finanzämtern mitzuteilen. Abweichend davon gilt in allen Bundesländern mit dem Bundesmodell eine verlängerte Frist zur Anzeige von Änderungen, die 2025 eingetreten sind: hier ist eine Anzeige bis zum 30.04.2026 noch rechtzeitig.

Quelle LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung 29.01.2026.

Bis wann müssen Änderungen angezeigt werden?

Änderungen müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres, das auf die Änderung folgt, angezeigt werden. Änderungen im Jahr 2026 sind also bis zum 31. März 2027 anzuzeigen. Abweichend davon gilt in den Ländern

  • Berlin,
  • Brandenburg,
  • Bremen,
  • Mecklenburg-Vorpommern,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Saarland,
  • Sachsen,
  • Sachsen-Anhalt,
  • Schleswig-Holstein und
  • Thüringen

eine verlängerte Frist zur Anzeige von Änderungen, die 2025 eingetreten sind: hier ist eine Anzeige bis zum 30. April 2026 noch rechtzeitig.

 

In welchen Fällen muss eine Änderung angezeigt werden?

Zum Beispiel in Fällen von

  • erstmaliger Bebauung,
  • Anbau, Umbau, Kernsanierung oder Abriss,
  • Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
  • Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
  • Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland).

 

Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen nicht hierunter. Die Information darüber erhält das jeweilige Finanzamt von den Grundbuchämtern.