Gleichbehandlung & persönliche Assistenz

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Kann das Selbstbestimmungsrecht behinderter Menschen eine Altersdiskriminierung rechtfertigen? Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, der sie nunmehr beantwortet hat.

Quelle   EuGH, Urteil 07.12.2023 [Aktenzeichen C-518/22].

Selbstbestimmungsrecht behinderter Menschen und Altersdiskriminierung

Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die für Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung ihres Alltags Assistenz- und Beratungsdienstleistungen erbringt. Über diese suchte eine 28-jährige Studentin eine persönliche Assistentin weiblichen Geschlechts, die „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein“ sollte. Die 1968 geborene Klägerin bewarb sich erfolglos auf das Stellenangebot. Sie erhob daraufhin Klage auf Zahlung einer Entschädigung und berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Der EuGH hat jedoch entschieden, dass die Beschäftigung einer persönlichen Assistentin, die einen Menschen mit Behinderung im Alltag unterstützt, Personen derselben Altersgruppe vorbehalten werden kann. Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung wegen des Alters kann aufgrund der Art der geleisteten persönlichen Assistenzdienste gerechtfertigt sein.

Zum Schutz der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung steht das Unionsrecht dem nicht entgegen, dass die Einstellung einer persönlichen Assistenz von einer individuellen Altersanforderung abhängig gemacht wird. Das Wahlrecht behinderter Menschen bezüglich einer persönlichen Assistenz kann dementsprechend eine altersabhängige Auswahl rechtfertigen.