GewSt & Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
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Auch Dienstleistungsunternehmen können einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Kosten für die Anmietung von Werbeträgern ausgesetzt sein, wenn die Werbeträger - bei unterstelltem Eigentum - zu deren Anlagevermögen gehören. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Quelle BFH, Urteil 16.09.2024 [Aktenzeichen III R 36/22].
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen ist möglich
Im Streitfall war ein Dienstleistungsunternehmen zu Werbungszwecken unter anderem Sponsor von zwei Vereinen und bezog bei Werbeunternehmen Leistungen der Mobil- und Plakatwerbung im öffentlichen und privaten Raum. Erbracht wurden die Leistungen überwiegend von Werbevermittlungsagenturen, die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren.
Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) waren die Werbeaufwendungen beim Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerlich nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen. Der BFH hat das FG-Urteil jedoch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen müssten die Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sein. Zumindest müssten sie alternativ trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten.