GewSt & Gewerbebetrieb einer Stiftung
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Die Kernaussage des Bundesfinanzhofs (BFH) dieser Entscheidung lautet: Eine rechtsfähige Stiftung fällt nicht unter § 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), so dass sie nur dann gewerbesteuerpflichtig ist, wenn sie entweder die Voraussetzungen der in § 2 Abs. 3 GewStG geregelten Fiktion eines Gewerbebetriebs erfüllt oder einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterhält.
Quelle BFH, Urteil 25.09.2025 [Aktenzeichen III R 16/25].
Wann ist eine rechtsfähige Stiftung Gewerbesteuerpflichtig?
Der BFH stellt klar, dass eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts nicht als Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG gilt und daher nur dann gewerbesteuerpflichtig ist, wenn sie entweder
- einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 GewStG (i.V.m. § 14 AO) oder
- einen Gewerbebetrieb im engeren Sinne nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterhält.
Das zunächst entscheidende Finanzgericht (FG) hatte der Klage der Stiftung gegen die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2014–2017 nicht stattgegeben und dies insbesondere mit fehlender Steuerbegünstigung (§ 3 Nr. 6 GewStG) und mangelnder Selbstlosigkeit begründet, jedoch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob überhaupt eine Grundlage für die Gewerbesteuerpflicht (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/Gewerbebetrieb) besteht.
Der BFH hebt das Urteil des FG daher in Bezug auf die Gewerbesteuermessbeträge auf und verweist die Sache zurück. Er rügt, dass das FG rechtsfehlerhaft nicht geprüft hat, ob die Stiftung in den Streitjahren überhaupt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt oder einen Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinne betrieb.
Wesentliche Prüfungspunkte für das FG:
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird, durch die Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über eine reine Vermögensverwaltung hinausgeht.
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich Vermögensverwaltung, können jedoch bei zusätzlicher Einflussnahme einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen.
- Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften führen grundsätzlich zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, Beteiligungen an gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaften jedoch nicht.
- Einzelne Vermögensanlagen (z.B. Festgeld, Genossenschaftsanteile, Aktientransaktionen) sind nur dann gewerbesteuerlich relevant, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreiten und nachhaltig angelegt sind.
Das FG muss jede streitige Tätigkeit der Stiftung im zweiten Rechtsgang genau daraufhin prüfen, ob damit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wurde. Nicht jede Einnahmequelle der Stiftung ist Teil eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Das Verfahren wird ans FG zurückverwiesen, damit dort die erforderlichen Tatsachen festzustellen und die gewerbesteuerliche Einordnung der einzelnen Tätigkeiten der Stiftung vorzunehmen sind.
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