Gesetzgebung & Schutz des Ehrenamts

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Der Bundesrat hat vor der Sommerpause zwei Gesetzentwürfe aus der letzten Legislaturperiode erneut in den Bundestag eingebracht.

Quelle

  • Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit; BR-Drucks. 269/25 (Beschluss), vgl. BR-Drucks. 470/23 (Beschluss),
  • Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit; BR-Drucks. 273/25 (Beschluss), vgl. BR-Drucks. 314/24 (Beschluss).

Das Ehrenamt soll künftig besser geschützt werden

Zum einen soll das Strafgesetzbuch angepasst werden, um Angriffe gegen Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind (z.B. Schiedsrichter), härter bestrafen zu können. Vorgesehen ist, dass das Gericht bei der Strafzumessung „auch die Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“, berücksichtigen kann. In besonders schweren Fällen soll ein erhöhter Strafrahmen Anwendung finden.

Zum anderen sollen haftungsrechtliche Erleichterungen bei ehrenamtlichen Vereinstätigkeiten gesetzlich erweitert werden. Bisher haften ehrenamtlich tätige Organ- und Vereinsmitglieder nur dann nicht, wenn sie einen Schaden nur leicht fahrlässig verursacht haben und rein ehrenamtlich tätig sind. Zudem darf ihre Vergütung 840 € nicht übersteigen. Dieser oft als zu niedrig empfundene Betrag soll auf 3.000 € erhöht werden.

Hinweis   Diese Haftungsprivilegierung gilt auch für nichtsteuerbegünstigte Vereine.