Gesetzgebung & eRechnung
Datum:
Soweit ein Verein unternehmerisch tätig ist, sind die allgemeinen Regelungen für die obligatorische elektronische Rechnung (E-Rechnung) anzuwenden. Das bedeutet: Der Verein muss diese empfangen können und selbst ausstellen, sofern er keine steuerfreien Leistungen erbringt
oder die Übergangsfristen nicht nutzt.
Quelle BMF-Schreiben (Entwurf) 25.06.2025 [Aktenzeichen III C 2 - S 7287-a/00019/007/230].
Neue Hinweise zur E-Rechnung
Hinweis Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 € Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen.
Sofern Leistungen den nichtunternehmerischen Bereich des Vereins betreffen, muss er weder
E-Rechnungen empfangen noch selbst ausstellen können. Auch für Umsätze an eine juristische Person, die kein Unternehmer ist (also z.B. an einen nichtunternehmerisch tätigen Verein), besteht zwar eine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung. Diese kann aber auch als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant, sein Schreiben zur Einführung der obligatorischen
E-Rechnung zu ergänzen bzw. zu ändern.
Eine wesentliche Neuerung des aktuellen Entwurfs betrifft die Abgrenzung zwischen E-Rechnungen im strukturierten Format gemäß der Norm EN 16931 und den „sonstigen Rechnungen“. Rechnungen, die nicht dem strukturierten Format entsprechen, gelten weiterhin als sonstige E-Rechnungen (z.B. PDF-Format) und berechtigen lediglich während der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. 2027 zum Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug wird grundsätzlich nur noch bei formal korrekten
E-Rechnungen gewährt.
Hinweis Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt (Rechnungen über Kleinbeträge), und Rechnungen von Kleinunternehmern können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.
Weist eine E-Rechnung inhaltliche Fehler (etwa fehlende Pflichtangaben) auf, liegt zwar eine
E-Rechnung vor, die aber nicht als ordnungsgemäß gilt mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug in solchen Fällen ausgeschlossen ist.
Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs ist die Validierung eingehender E-Rechnungen. Unternehmen sind künftig verpflichtet, sicherzustellen, dass E-Rechnungen den Anforderungen der Norm EN 16931 entsprechen. Ziel ist es, Fehler frühzeitig zu erkennen und steuerliche Risiken zu vermeiden. Hierzu weist das BMF auf geeignete technische Validierungsverfahren wie etwa das RSMinvoice Testkit hin.
Für Kleinunternehmer stellt das BMF klar, dass diese weiterhin von der Verpflichtung zur Ausstellung strukturierter E-Rechnungen ausgenommen sind. Sie dürfen auch künftig „sonstige Rechnungen“ im Papier- oder PDF-Format verwenden, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Die Zustimmung kann formlos oder auch konkludent erfolgen. Kleinunternehmer müssen jedoch technisch in der Lage sein, strukturierte
E-Rechnungen zu empfangen. Mit dem Vorhandensein eines E-Mail-Postfachs ist diese Voraussetzung jedoch bereits erfüllt.
Hinweis Der Entwurf wurde den Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme übermittelt und ist zudem zu Informationszwecken schon jetzt öffentlich zugänglich. Die Veröffentlichung des endgültigen Schreibens ist für das vierte Quartal 2025 vorgesehen.