Gemeinnützigkeit & Cannabis Social Clubs

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Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) hat sich zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung von Cannabis Anbauvereinigungen „Cannabis Social Clubs“ nach dem Cannabisgesetz (CanG) geäußert.

Demnach sind Cannabis Social Clubs keine nach den §§ 51 ff. AO steuerbegünstigten Körperschaften da Sie das dafür erforderliche Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO nicht erfüllen.

Das Gebot der Selbstlosigkeit ist demnach mit dem Zweck der Anbauvereinigungen gem. § 1 Nr. 13 KCanG „der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder“ nicht vereinbar.

Quelle   FinMin Schleswig-Holstein, Schreiben 22.11.2024 [Aktenzeichen VV SH FinMin 2024-11-22 VI 314-S 0170-198].