Gemeinnützigkeit & Cannabis Social Clubs

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Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) hat sich zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung von Cannabis Anbauvereinigungen „Cannabis Social Clubs“ nach dem Cannabisgesetz (CanG) geäußert.

Demnach sind Cannabis Social Clubs keine nach den §§ 51 ff. AO steuerbegünstigten Körperschaften da Sie das dafür erforderliche Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO nicht erfüllen.

Das Gebot der Selbstlosigkeit ist demnach mit dem Zweck der Anbauvereinigungen gem. § 1 Nr. 13 KCanG „der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder“ nicht vereinbar.

Quelle   FinMin Schleswig-Holstein, Schreiben 22.11.2024 [Aktenzeichen VV SH FinMin 2024-11-22 VI 314-S 0170-198].

Können Cannabis-Anbauvereinigungen als gemeinnützig anerkannt werden?

Mit dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) mehren sich Anfragen hinsichtlich einer möglichen Gemeinnützigkeit von Anbauvereinigungen („Cannabis Social Clubs“). Hierzu vertritt das Finanzministerium Schleswig-Holstein folgende Auffassung:

Nach dem KCanG ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder möglich. Hierfür bedarf es einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Anbauvereinigungen sind entweder eingetragene nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Deren ausschließlicher Zweck ist der gemeinschaftliche nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung. Solche Vereine können im Einzelfall als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn sie ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Denkbar wären insofern zum Beispiel die Förderung

  • der Wissenschaft und Forschung (durch wissenschaftliche Befassung mit der Thematik),
  • der (vorbeugenden) öffentlichen Gesundheitspflege (durch Suchtpräventionsmaßnahmen),
  • der Bildung (durch Aufklärungsarbeit) oder
  • des Umwelt- und Naturschutzes (durch Aus­einandersetzung mit den ökologischen Vorteilen von Cannabis).

Eine Förderung der Pflanzenzucht liegt in der Regel nicht vor, weil diese die Schaffung neuer Kulturpflanzensorten voraussetzt. Anbauvereinigungen dürfen für den Anbau von Cannabispflanzen jedoch nur zertifiziertes Saatgut aus einem bestimmten Sortenkatalog verwenden. Andere Sorten dürfen sie nicht züchten.

Unabhängig vom konkret (möglicherweise steuerbegünstigten) verwirklichten Zweck erfüllen Cannabis-Anbauvereinigungen aber nicht das Gebot der Selbstlosigkeit. Danach dürfen sie zum einen nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, zum anderen dürfen Mitglieder keine Zuwendungen von der steuerbegünstigten Körperschaft erhalten. Cannabis-Anbauverei­nigungen sind aber gesetzlich verpflichtet, Cannabis nur an Mitglieder herauszugeben.

Hier wäre nur denkbar, die Mitgliedsbeiträge als „unechte Mitgliedsbeiträge“ einzustufen und insofern einen Leistungsaustausch anzunehmen. Dann wäre die Abgabe von Cannabis als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen. Da dies aber die Haupttätigkeit der Körperschaft darstellen würde, läge insofern ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vor.

Cannabis-Anbauvereinigungen sind folglich keine steuerbegünstigten Körperschaften. Insbesondere sind sie nicht selbstlos tätig, da der Zweck der Anbauvereinigungen der gemeinschaftliche nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder ist.