Geldauflagen & Rückforderung
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat klargestellt, dass die Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens zwar insolvenzrechtlich angefochten werden kann, sich dieser Anspruch aber an das Land und nicht an die gemeinnützige Einrichtung richtet. Das Gericht hat die Revision zugelassen.
Quelle OLG Frankfurt am Main, Urteil 15.01.2025 [Aktenzeichen 4 U 137/23].
Wer bei einer Insolvenzanfechtung in Anspruch zu nehmen ist
Ermittlungs- oder Strafverfahren können gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden. Häufig kommen steuerbegünstigte Vereine in den Genuss solcher Zahlungen. Problematisch kann es werden, wenn der Straftäter insolvent wird, nachdem er die Zahlung an den Verein geleistet hat. Denn in diesem Fall kommt das Instrument der Insolvenzanfechtung zum Einsatz.
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main (OLG) entschiedenen Fall sollten Leistungsempfänger einer solchen Geldauflage unter anderem das beklagte Land Hessen und drei gemeinnützige Einrichtungen sein. Finanziert hatte der Anklagte diese Zahlungen mit mehreren Darlehen. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners und begehrte diese Zahlungen zurück.
Das OLG hat entschieden, dass auch von der Strafjustiz beschlossene Geldauflagen insolvenzrechtlich angefochten und zurückgefordert werden können. Das Land ist dabei auch für Zahlungen, die nicht der Landeskasse, sondern gemeinnützigen Einrichtungen zugutekommen, richtiger Anfechtungsgegner. Eine insolvenzrechtlich relevante Rechtsbeziehung bestehe trotz einer Geldauflage für eine gemeinnützige Einrichtung nur zwischen dem Angeklagten eines Strafverfahrens und der Strafjustiz des Landes.