Geldauflagen & Insolvenzanfechtung

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat (erneut) entschieden, dass eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens der Insolvenzanfechtung unterliegt, also im Fall der späteren Insolvenz des Verurteilten vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden kann.

Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass bei einer unmittelbaren Zahlung des Verurteilten an eine gemeinnützige Einrichtung auch diese gemeinnützige Einrichtung der Anfechtungsgegner des Insolvenzverwalters ist.

Quelle BGH, Urteil 12.06.2026 [Aktenzeichen IX ZR 18/25].

Gegen wen richtet sich eine Insolvenzanfechtung?

Erhält ein Verein Geldauflagen aus eingestellten Strafverfahren, kann dies später problematisch werden: Wenn der Zahlende in die Insolvenz gerät, kommt eine Rückforderung in Betracht, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verdeutlicht.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Geldauflage von 100.000 €, die teils an die Landeskasse und teils an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt wurde. Der Insolvenzverwalter focht die Zahlungen später an. Der BGH hat klargestellt: Die Erfüllung einer solchen Geldauflage kann insolvenzrechtlich als inkongruente Deckung anfechtbar sein. Entscheidend ist aber, wer die Zahlung erhalten hat. Wurde die Geldauflage unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt, ist diese Einrichtung (und nicht die Landeskasse) der richtige Anfechtungsgegner. Denn anfechtungsrechtlich kommt es darauf an, wessen Vermögen durch die Zahlung vermehrt wurde.

Hinweis Höhere Geldauflagen sollten nicht vorschnell ausgegeben werden. Besteht ein Insolvenzrisiko auf Seiten des Zahlenden, kann eine Rückforderung drohen.

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