Fußballtrainer & Arbeitnehmerstatus II
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Im Amateurbereich erhalten Trainer häufig steuerfreie Zahlungen bis zu 3.000 € (Übungsleiter-Freibetrag). Bei Auseinandersetzungen folgert so mancher Trainer aus seiner Eingliederung in den Vereinsbetrieb, dass er sich an das Arbeitsgericht wenden kann. Das ist aber nicht immer der richtige Weg, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) zeigt.
Quelle LAG Hamm, Beschluss 14.11.2024 [Aktenzeichen 14 Ta 252/24].
Führt die Nutzung des Übungsleiter-Freibetrags zum Arbeitnehmerstatus?
Der Trainer einer Senioren-Fußballmannschaft hatte versucht, Vergütungsansprüche durchzusetzen. Er war auf Grundlage eines Übungsleitervertrags für den Verein tätig. Nachdem der Verein ihm gekündigt und die Zahlungen eingestellt hatte, wandte der Trainer sich an das Arbeitsgericht, das jedoch kein Arbeitsverhältnis annahm - zu Recht, wie das LAG entschieden hat.
Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis ist das Vorliegen eines Arbeitsvertrags, der weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Übungsleitervertrag sah eine Tätigkeit als „Trainer Senioren I“ vor. Vorgaben zu Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit enthielt er nicht. Auch sprach die Eigenart der Tätigkeit als Fußballtrainer nicht allein für einen hohen Grad persönlicher Abhängigkeit. Eine solche Tätigkeit lässt sich sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch eines freien Dienstverhältnisses verrichten. Dass ein Fußballtrainer üblicherweise zeitlich an die Trainings- und Spielzeiten sowie örtlich an die von dem Verein genutzte Sportstätte gebunden ist, lässt allein nicht auf ein Arbeitsverhältnis schließen.
Auch der Hinweis auf die steuerliche Begünstigung lasse keine Rückschlüsse auf die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses zu. Die steuerliche Begünstigung von Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter gilt sowohl für nichtselbständige als auch selbständige Tätigkeiten.
Der Trainer war auch nicht wirtschaftlich vom Verein abhängig. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist. Das war hier nicht der Fall.
Hinweis Das Ergebnis dieses Beschlusses ist, dass der gekündigte Trainer seine Ansprüche vor dem Amtsgericht durchsetzen muss.