Fußballtrainer & Arbeitnehmerstatus
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Wie das Urteil des Arbeitsgericht Gera (ArbG) zeigt, sollten auch Sportvereine mit nur geringfügig bezahlten Trainern auf die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und die daraus resultierenden rechtlichen Folgen achten.
Quelle ArbG Gera, Urteil 05.06.2024 [Aktenzeichen 4 Ca 700/23].
Geringfügig bezahlter Fußballtrainer kann Arbeitnehmerstatus haben
Als ein Fußballverein seinen Trainer der 1.Herrenmannschaft in der Landesliga vertragsgemäß kündigte, stellte dieser bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag, den sozialversicherungsrechtlichen Status festzustellen.
Die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses hat Auswirkungen auf die Form und Frist der Kündigung: Ein Arbeitsvertrag muss mindestens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gekündigt werden (§ 622 und § 623 BGB). Das Urteil zeigt, dass auch bei geringfügiger Vergütung und selbstständigen Übungsleiterverträgen die rechtliche Einstufung als Arbeitnehmer möglich ist, wenn die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses eine persönliche Abhängigkeit aufweist. Vereine sollten daher bei der Vertragsgestaltung und -beendigung arbeitsrechtliche Vorgaben beachten.