Fundraising & Bußgeldzuweisungen
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Ermittlungs- oder Strafverfahren können gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden. Auch die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann mit der Zahlung eines Geldbetrags verknüpft werden. Staatsanwaltschaften und Gerichte können diese Gelder gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung stellen.
Quelle BMF-Schreiben, 08.08.2025 [Aktenzeichen III C 3 - S 7117-j/00008/006/043].
Wie profitieren gemeinnützige Einrichtungen von Zuweisungen aus Auflagenzahlungen?
Gemeinnützige Vereine können sich bei Richtern und Staatsanwälten bewerben, um ihr bestehendes Interesse an der Zuweisung von Auflagenzahlungen zu bekunden. Diese Möglichkeit besteht bundesweit, wobei die Regelungen in den einzelnen Bundesländern allerdings voneinander abweichen. In der Regel finden Sie weiterführende Hinweise und Online-Anträge auf den Internetseiten der Justizbehörden.
In Niedersachsen zum Beispiel flossen auf diese Weise im Jahr 2024 knapp 5,8 Mio. € an gemeinnützige Einrichtungen. Diese Zuweisungen beruhten auf Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren, in denen Tatverdächtigen bzw. rechtskräftig verurteilten Straftätern Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen auferlegt wurden.