Förderung der Hilfe der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten 2026

Datum:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten bis zum 31.12.2026 verlängert

Quelle

  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 24.11.2025 [Aktenzeichen FM3-G 1425-4/4].
  • BMF-Schreiben, 04.12.2025.

Wie kann man weiterhin Geschädigte des Ukraine-Kriegs unterstützen?


Der andauernde Krieg in der Ukraine hat das Bundesfinanzministerium veranlasst, die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten zu verlängern. Die Regelungen gelten nunmehr weiterhin für bis zum 31.12.2026 erbrachte Hilfeleistungen, die den Opfern zugutekommen. Im Einzelnen gilt die Verlängerung unter anderem für die folgenden Maßnahmen:

  • Geldspenden: Wer Geld an notleidende Menschen aus der Ukraine spendet, braucht für die Steuererklärung nur einen vereinfachten Zuwendungsnachweis, und zwar ohne Beschränkung des Betrags. Selbst wer 5.000 € spendet, muss nur einen Kontoauszug, einen Lastschriftbeleg oder einen Ausdruck aus dem Onlinebanking aufbewahren. Die Spende muss aber auf ein Sonderkonto einer inländischen steuerbegünstigten Körperschaft eingezahlt werden, das für diesen besonderen Zweck (Ukraine-Krise) extra eingerichtet wurde.
  • Spendenaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften wie Sport- oder Musikvereine dürfen finanzielle Mittel für steuerbegünstigte Zwecke eigentlich nur verwenden, wenn sie diese Zwecke laut ihrer Satzung fördern. Wollen sie aber von der Ukraine-Krise Betroffene finanziell unterstützen, dürfen sie ausnahmsweise im Rahmen einer Sonderaktion zu Spenden aufrufen und diese dann unmittelbar einsetzen, ohne ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. Sie müssen aber die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen selbst prüfen und dokumentieren.
  • Hilfsaktionen: Ausnahmsweise dürfen steuerbegünstigte Körperschaften auch vorhandene, nicht anderweitig gebundene Mittel ohne Satzungsänderung für die Unterstützung Betroffener einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.

Hinweis   Zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung vom Krieg in der Ukraine Geschädigter finden Sie aktualisierte FAQ unter www.bundesfinanzministerium.de. Ihre Fragen zur steuerlichen Komponente etwaiger Hilfeleistungen beantworten wir gerne.