Feststellungsbescheid & Änderungen nur bei materiellen Fehlern

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Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins muss erkennen lassen, welche steuerbegünstigten Zwecke verfolgt und wie sie verwirklicht werden. Das Finanzgericht Köln (FG) hat klargestellt, dass ein Feststellungsbescheid nur aufgehoben werden darf, wenn er von Anfang an materiell fehlerhaft war oder sich später die Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Quelle   FG Köln, Urteil 08.12.2025 [Aktenzeichen 10 K 760/22].

Wann darf das Finanzamt einen Feststellungsbescheid aufheben?

Ein materieller Fehler liegt vor, wenn die Voraussetzungen für den Bescheid bereits bei seinem Erlass nicht erfüllt waren, etwa weil die Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen nicht einhielt. Dabei verlangt das FG keine übermäßig detaillierten Regelungen: Es genügt, wenn sich die erforderlichen Angaben zur Zweckverwirklichung durch Auslegung der Satzung ergeben. Im entschiedenen Fall durfte das Finanzamt den früheren Feststellungsbescheid nicht aufheben. Weder war die Satzung zum maßgeblichen Zeitpunkt unzureichend, noch lag eine relevante spätere Änderung der Verhältnisse vor.

Hinweis Satzungsänderungen sollten Sie immer vorab gemeinnützigkeitsrechtlich von uns prüfen lassen. Denn spätere Änderungen können für die Wirksamkeit eines Feststellungsbescheids relevant werden.