ESt & Sportlereinkünfte als Markenbotschafter

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Viele Sportler sind als „Markenbotschafter“ aktiv. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat kürzlich entschieden, wie Vergütungen eines Fußballspielers aufgrund eines Ausrüstungs- und Werbevertrags zu besteuern sind.

Quelle    FG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2026 [Aktenzeichen 10 K 48/25 E, G].

Wie sind Einkünfte eines Sportlers als „Markenbotschafter“ zu qualifizieren?

Der Kläger war als Fußballspieler tätig. Schon mit 16 Jahren hatte er, vertreten durch seine Eltern, einen Vertrag mit einem Sportartikelhersteller mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschlossen. Darin war unter anderem die Nutzung des Namens, des Bildes und anderer Attribute des Spielers durch den Vertragspartner geregelt. Zudem verpflichtete sich der Spieler zur Erbringung bestimmter persönlicher Leistungen. Als Gegenleistung erhielt er eine jährliche Prämie und Produkte einer bestimmten Marke. Später schloss der Spieler mit einer GmbH einen weiteren Vertrag über die Nutzung und Verwertung seiner Namens- und Persönlichkeitsrechte. Darin waren die Bedingungen für die kommerzielle Nutzung dieser Rechte näher geregelt. In seiner Einkommensteuererklärung gab er die Einkünfte aus den Verträgen als sonstige Einkünfte an. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, es handele sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Klage vor dem Finanzgericht war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts lag im Streitjahr kein Gewerbebetrieb vor. Die Einnahmen seien vielmehr den sonstigen Einkünften zuzuordnen. Diese erfassen insbesondere wiederkehrende Leistungen oder auf Dauer angelegte Tätigkeiten, bei denen ein Tun, Dulden oder Unterlassen gegen Entgelt erfolgt. Entscheidend ist, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (wirtschaftlich) veranlasst ist. Dafür reicht es aus, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen „ausgelöst“ wird. Der Kläger war zwar zu verschiedenen Leistungen verpflichtet, die vom Sportartikelhersteller aber nicht extra vergütet wurden, sondern eine Art Auslobung darstellen, die unter die sonstigen Einkünfte fällt.