Elternzeit & elektronische Meldungen ab 2024

Datum:

Ab 01.01.2024 starten die neuen Elternzeit-Meldungen: Die Arbeitgeber müssen den Krankenkassen den Beginn und das Ende der Elternzeit auf elektronischem Weg übermitteln. Der Abgabegrund für die Elternzeit-Beginnmeldung ist 17, der Abgabegrund für die Elternzeit-Endemeldung ist 37.

Quelle 8. SGB IV-Änderungsgesetz.

Die wichtigsten Punkte zu den Elternzeit-Meldungen

  • Die Elternzeit-Meldungen fallen nur für Arbeitnehmer an, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind
  • Nicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte oder privat Versicherte.
  • Für pflichtversicherte Arbeitnehmer entsteht die Elternzeit-Beginnmeldung im ersten vollen Elternzeit-Monat (Beispiel: Elternzeit-Beginn 14.02.2024, Elternzeit-Beginnmeldung mit der März-Abrechnung).
  • Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer entsteht die Elternzeit-Beginnmeldung bereits im tatsächlichen Beginnmonat (Beispiel: Elternzeit-Beginn 14.02.2024, Elternzeit-Beginnmeldung mit der Februar-Abrechnung).
  • Elternzeit-Meldungen fallen nur an, wenn die Elternzeit ab dem 01.01.2024 beginnt, nicht für bestehende Elternzeit-Zeiträume, die bereits vor dem 01.01.2024 begannen.
  • Wird während der Elternzeit eine versicherungspflichtige Teilzeit-Beschäftigung aufgenommen, fällt zum letzten Tag vor dieser Beschäftigung eine Elternzeit-Endemeldung an.
  • Wird die Beschäftigung noch vor dem Ende der Elternzeit beendet, fällt am Tag nach der Beschäftigung wieder eine Elternzeit-Beginnmeldung an.
  • Wird während der Elternzeit eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, fallen weder Elternzeit-Ende- noch Elternzeit-Beginnmeldungen an, die Elternzeit-Meldung läuft durch.
  • Bei einem Krankenkassen-Wechsel oder bei einem Wechsel der Versicherungsart (pflichtig zu freiwillig oder umgekehrt) fallen Elternzeit-Ende- und Elternzeit-Beginnmeldungen an.