E-Mails & Lesebestätigung
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Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat zur Beweiskraft von E-Mails entschieden:
- Durch die Übersendung eines Screenshots der E-Mail gelingt der Nachweis des Zugangs nicht.
- Bei der Versendung von E-Mails wird zwar ein Anscheinsbeweis befürwortet. Jedoch genügt es nicht, wenn der Absender lediglich die Absendung der E-Mail beweisen kann, da der betreffende Auszug keinen Beweiswert in Bezug auf den Zugang hat.
- Ausreichend wäre hingegen die Vorlage einer Eingangs- und Lesebestätigung. Folgerichtig trifft den Versender die Obliegenheit, eine Lesebestätigung zum Beweis des Zugangs anzufordern.
Quelle OLG Hamm Beschluss 10.08.2023 [Aktenzeichen 26 W 13/23].