Datenübermittlung & Marketing
Datum:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat konkretisiert, wann eine Übermittlung von Adressdaten zu Marketingzwecken auf das berechtigte Interesse im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützt werden kann.
Quelle EuGH, Urteil 04.10.2024 [Aktenzeichen C-621/22].
Wann ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe von Mitgliederdaten besteht
Im Urteilsfall ging es um einen in Form eines Vereins gegründeten Sportverband in den Niederlanden. Dessen Mitglieder sind die ihm angeschlossenen Tennisvereine sowie deren Mitglieder. Der Verband hatte seine Mitgliederdaten an zwei Sponsoren (einen Sportartikelhersteller und einen Glücksspielanbieter) weitergegeben. Einige Monate zuvor hatte er seine Mitglieder in seinem Newsletter über die geplante Datenweitergabe informiert und auf die Möglichkeit hingewiesen, der Weitergabe (aktiv) zu widersprechen. Die übermittelten Daten umfassten Vor- und Nachname, Anschrift, Geschlecht, Telefon- und Handynummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum etc. Einer der Sponsoren kontaktierte etwa 40.000 der betroffenen Mitglieder telefonisch.
Auf Beschwerden einiger Mitglieder hin stellte die Datenschutzbehörde der Niederlande einen Verstoß gegen die DSGVO fest. Der Verein habe die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder ohne deren Einwilligung und ohne rechtmäßige Grundlage offengelegt. Die Behörde verhängte daher eine Geldbuße in Höhe von 525.000 € gegen den Verein. Dagegen wehrte sich der Verein, so dass der EuGH den Fall zu beurteilen hatte.
Der EuGH hat entschieden, dass eine Datenübermittlung zu Marketingzwecken grundsätzlich von den berechtigten Interessen im Sinne der DSGVO gedeckt sein kann. Hierfür müssen aber drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder ein Dritter muss ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung der Mitgliederdaten haben,
- die Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und
- die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, dürfen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen.
Der Sportverband hatte die Datenübermittlung mit zwei Argumenten gerechtfertigt: Zum einen wollte er einen Mehrwert für seine Mitglieder schaffen, zum anderen wollte er die geringeren Einnahmen aufgrund sinkender Mitgliederzahlen ausgleichen. Ob die drei genannten Voraussetzungen im Urteilsfall erfüllt waren, muss nun das vorlegende Gericht klären.
Hinweis Vor einer Weitergabe personenbezogener Daten sollten Sie Ihre Mitglieder sowohl informieren als auch um deren Einwilligung bitten.