Datenschutzbeauftragter & Betriebsratsvorsitzender

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Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist in folgendem Leitsatz zusammengefasst:

Die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden nicht zu vereinbaren. Der bei gleichzeitiger Wahrnehmung beider Funktionen bestehende Interessenkonflikt rechtfertigt es, die Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen.

Quelle BAG Urteil 06.06.2023 [Aktenzeichen 9 AZR 383/19].