Coronavirus & Überbrückungshilfen Fortuna Düsseldorf
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Gefühlt liegt die Corona-Pandemie schon Ewigkeiten zurück, juristisch ist sie aber noch lange nicht aufgearbeitet. Das gilt vor allem für die Überbrückungshilfen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) hatte die Rückforderung von etwa 1,7 Mio. € an Corona-Überbrückungshilfen III vom Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf für rechtswidrig erklärt. Das Land Nordrhein-Westfalen legte hiergegen Rechtsmittel ein. Daraufhin hat nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt und eine unstreitige Verfahrensbeendigung angeregt.
Quelle OVG NRW, Beschluss 22.10.2025 [Aktenzeichen 4 A 1352 25].
Muss Fortuna Düsseldorf die Überbrückungshilfe zurückzahlen?
Bei Fortuna Düsseldorf hatte das Land Nordrhein-Westfalen die Rückforderung darauf gestützt, die Umsatzrückgänge, die mit der Überbrückungshilfe III hätten abgefedert werden sollen, seien nicht (ausschließlich) coronabedingt. Sie seien stattdessen auch Folge des Abstiegs in die 2. Fußball-Bundesliga im Jahr 2020 gewesen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Landes seien Überbrückungshilfen aber nur bewilligt worden, wenn ein ausschließlich coronabedingter Umsatzeinbruch vorgelegen habe. Diese Begründung hatte das VG als ermessensfehlerhaft beanstandet, weil eine solche Verwaltungspraxis nicht bestanden habe.
Das OVG hat die Auffassung des VG in seinem Hinweisbeschluss weitgehend bestätigt. Die Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen habe bei der Überbrückungshilfe III die Coronabedingtheit grundsätzlich auch dann unterstellt, wenn die Umsatzeinbrüche nicht ausschließlich coronabedingt gewesen seien. Das OVG regt an, das Verfahren einvernehmlich zu beenden, indem der Verein seine Klage teilweise zurücknimmt und es im Übrigen bei der Aufhebung der Rückforderung durch das VG bleibt.
Hinweis Eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG dürfte nach diesem Beschluss wenig Aussicht auf Erfolg haben.