Corona-Hilfen & Profisport II
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Das Thema Corona ist juristisch noch lange nicht aufgearbeitet. Ein weiteres Kapitel hat nun das Verwaltungsgericht Köln (VG) aufgeschlagen. Seiner Ansicht nach ist das Abrechnungsverfahren des Bundes für das Förderprogramm „Corona-Hilfen Profisport“ rechtswidrig. Mit zwei Urteilen hat das VG die hierauf beruhenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Bundesverwaltungsamts aufgehoben.
Quelle VG Köln, Urteil 06.12.2024 [Aktenzeichen 16 K 1945/23, 16 K 4173/23].
Gewinnberechnung des Bundesverwaltungsamts ist rechtswidrig
Im Zuge der Corona-Krise hatte der Bund das genannte Förderprogramm geschaffen, um die Ticketeinnahmenverluste von Vereinen zu mildern, deren Mannschaften am professionellen oder semiprofessionellen Wettbewerb teilnehmen. Zu den Fördervoraussetzungen gehörte es, dass der Förderempfänger im geförderten Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erzielen durfte. Im Zuge der nachträglichen Überprüfung berücksichtigte das Bundesverwaltungsamt bei der Gewinnermittlung sämtliche anderen dem Fördermittelempfänger für den geförderten Zeitraum auch nur vorläufig bewilligten Corona-Hilfen pauschal als Einnahmen.
Für die Klägerinnen war auf Basis dieser Abrechnungsmethode jeweils ein Gewinn ermittelt worden, so dass sie die bewilligten Hilfen teilweise bzw. vollständig zurückzahlen sollten. Hiergegen wandten sie sich mit ihren Klagen und machten geltend, dass Corona-Beihilfen überhaupt nicht oder jedenfalls nur nach handelsrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt werden dürften. Das VG hat den Klagen stattgegeben. Die pauschale Berücksichtigung sämtlicher für den Förderzeitraum bewilligter Corona-Beihilfen als Einnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung sei rechtswidrig. Die Förderrichtlinien sähen eine spezielle Regelung für die Anrechnung anderer Corona-Beihilfen vor, die voraussetze, dass die jeweiligen Fördergegenstände übereinstimmten. Dies habe das Bundesverwaltungsamt nicht geprüft. Insoweit komme es nicht auf handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze an, da die Regelungen der Förderrichtlinien zur Anrechnung von anderen Corona-Beihilfen vorrangig seien.