BFSG & Produkt- & Dienstleistungsangebote

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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sowie die dazugehörige Verordnung treten am 28.06.2025 in Kraft und legen fest, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen künftig barrierefrei angeboten werden müssen. Werden Produkte und Dienstleistungen über eine Homepage angeboten, fällt auch diese in den Anwendungsbereich des BFSG.

Quelle Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze“ vom 16.07.2021.

Praktische Hilfe

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) legt in Deutschland die Barrierefreiheitsanforderungen für einige Produkte und Dienstleistungen fest. Mit dem Gesetz werden zum ersten Mal private Wirtschaftsakteure zur Barrierefreiheit verpflichtet, wenn ihre Produkte oder Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Dazu gehören beispielsweise Produkte wie Smartphones und Smart-TV, Bank- und Fahrkartenautomaten, E-Book-Lesegeräte sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen und andere Dienstleistungen.

Nach § 3 Absatz 3 BFSG sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten, vom BFSG ausgenommen – sie müssen ihre Dienstleistungen also nicht barrierefrei gestalten.

Kleinstunternehmen, die jedoch Produkte in Umlauf bringen, fallen unter das BFSG und müssen die in § 1 Absatz 2 genannten Produkte barrierefrei gestalten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat alle Leitfäden, Praxishilfen und Beratungsangebote bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit gebündelt.