Betrügerische Mittelfehlverwendung & Zurechnung

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Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob sich eine gGmbH eine betrügerische Mittelfehlverwendung zurechnen lassen muss und daher die Gemeinnützigkeit verliert.

Quelle   FG Düsseldorf, Urteil 15.04.2024 [Aktenzeichen 6 K 2425/21 AO].

Vorstandsmitglied begeht betrügerische Mittelfehlverwendung: Gemeinnützigkeit weg?

Der Fall betraf eine gemeinnützige GmbH, bei der der Aufsichtsratsvorsitzende zusammen mit der Geschäftsführerin, ohne den Aufsichtsrat zu informieren, das Geschäftsführungsgehalt erheblich erhöhte. Das FG folgte der Auffassung, dass die der zweifelsfrei erfolgte Mittelfehlverwendung allein nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit genügt. Die Zurechnung der GmbH Mittelfehlverwendung verneinte das FG aus folgenden Gründen:

  • Eine Vergütungserhöhung konnte laut Gesellschaftsvertrag nur vom Aufsichtsrat als Gesamtgremium rechtswirksam beschlossen werden. Dies war nicht erfolgt.
  • Das Wort „begünstigen“ in § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO setzt eine aktives Tun voraus:
    „Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.“
    Ein aktives Tun liege jedoch nicht vor, da der Aufsichtsratsvorsitzende eigenmächtig handelte.
  • Das eigenmächtige Handeln des Organs kann der gGmbH nicht zugerechnet werden, da die anderen Organe ihre Überwachungspflichten zwar vernachlässigt, aber nicht im grob verletzt haben.