Betriebsübergang & Organstellung

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Vereinsvorstände können eine Vergütung erhalten, wenn es die Satzung erlaubt. Sie sind dann entweder auf der Grundlage eines Dienst- oder eines Arbeitsvertrags tätig. Zwischen diesen beiden Vertragsvarianten besteht ein feiner Unterschied, der sich zum Beispiel bei einem Betriebsübergang offenbart.

Quelle   BAG, Urteil 20.07.2023 [Aktenzeichen 6 AZR 228/22].

Arbeitsverhältnis geht auf den Erwerber über, nicht aber die Organstellung

Das Bundesarbeitsgericht hat dazu eine wegweisende Entscheidung getroffen: Liegt der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde, geht bei einem Betriebsübergang zwar das Arbeitsverhältnis, nicht aber die Organstellung auf den Erwerber über.

Hinweis Diese Entscheidung ist auf den Übergang eines Geschäftsbereichs eines Vereins auf einen anderen Träger und damit auf Vereinsvorstände übertragbar.