Betriebsübergang & Befristungsabrede

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Eine mitgliedschaftliche Arbeitsvereinbarung in einem Verein geht durch Betriebsübernahme auf einen erwerbswirtschaftlichen Arbeitgeber über. So lässt sich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (LAG) zusammenfassen. Die Klägerin war bei der Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes in einem Seniorenwohnzentrum beschäftigt; Grundlage des Arbeitsverhältnisses war die Mitgliederordnung des DRK. Diese sah unter anderem vor, dass das Mitglied in den Ruhestand tritt, wenn es die Altersgrenze (65 Jahre) erreicht hat oder wenn es berufs- oder erwerbsunfähig wird.

Quelle   LAG Nürnberg, Urteil 20.06.2023 [Aktenzeichen 7 Sa 378/22].

Wann eine Befristungsabrede bei einem Betriebsübergang wirksam ist

Als ein erwerbswirtschaftlich tätiger Arbeitgeber das Seniorenwohnzentrum übernahm, wurde kein (neuer) Arbeitsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Auf seinen Hinweis, dass für die Klägerin aufgrund des Erreichens des Rentenalters der Ruhestand anstehe, erhob diese Klage, weil das Arbeitsverhältnis ihrer Ansicht nach fortbestand. Ihr Argument war, dass keine (wirksame) Vereinbarung über eine Befristung des Arbeitsverhältnisses getroffen worden sei. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das LAG hat allerdings offengelassen, ob die Tätigkeit der Klägerin bei der Schwesternschaft als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren war.