Betriebsprüfungsbescheide & Bindungswirkung

Datum:

Nicht nur Finanzämter führen Betriebsprüfungen durch, sondern auch die Deutsche Rentenversicherung. Kernfrage bei diesen Betriebsprüfungen zur Sozialversicherungspflicht ist: Sind Ihre Mitarbeiter abhängig oder frei beschäftigt? Die Ergebnisse solcher Prüfungen werden in Bescheiden festgehalten. In manchen Fällen hat der jeweilige Betriebsprüfer nichts zu beanstanden und hält dies entsprechend fest. Welche Bindungswirkung Bescheide haben können, hat das Bundessozialgericht (BSG) geklärt.

Quelle Bundessozialgericht, Urteil 18.10.2022 [Aktenzeichen B 12 R 7/20 R].

Inwieweit haben Betriebsprüfungsbescheide eine Bindungswirkung?

Der Kläger ist ein Verein, der sich gegen die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen nach einer (erneuten) Betriebsprüfung wehrte. Bei ihm war bereits eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durchgeführt worden, anlässlich derer er Nachzahlungen für eine seiner Mitarbeiterinnen leisten musste. Diese Nachzahlungen wurden in einem bestandskräftigen Bescheid festgesetzt.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung und einem Haftungs- und Nachforderungsbescheid des Finanzamts kam es zu einer erneuten Betriebsprüfung der Rentenversicherung. Aufgrund dieser Betriebsprüfung wurden unter anderem für die besagte Mitarbeiterin Beiträge festgesetzt. Diesen Bescheid griff der Verein an.

Hinsichtlich dieser Nachforderung hatte der Verein Erfolg. Nach Ansicht des BSG haben nach einer Betriebsprüfung ergangene Verwaltungsakte eine materielle Bindungswirkung, wenn sie eine Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume feststellen.