Bestellorgan & Abberufung

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Ergibt sich aus der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes, ist das Vereinsorgan für die Abberufung des Vorstands zuständig, das ihn bestellt (wählt). In der Regel ist das die Mitgliederversammlung.

Quelle   Landgericht Essen, Urteil 31.01.2025 [Aktenzeichen 2 O 234/23].

Zuständig für die Abberufung des Vorstands ist das Bestellorgan

Das entschied das Landgericht(LG) Essen im Fall eines selbstständigen gewerkschaftlichen Landesverbands in der Rechtform eines Vereins. Die Satzung räumte dem Landesvorstand das Recht ein, Mitglieder kommissarisch zu bestellen, wenn ein Vorstandsmitglied zwischen den turnusmäßigen Gewerkschaftstagen ausscheidet. Nach Streitigkeiten im Vorstand schloss dieser ein Mitglied aus. Das klagte auf Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses und bekam vor dem LG Recht.

Nach Auffassung des LG lagen die Voraussetzungen für eine wirksame Abberufung nicht vor, weil der Beschluss durch ein nicht zuständiges Organ gefasst wurde. Laut Satzung wählt der Gewerkschaftstag (Mitgliederversammlung) die Mitglieder des Landesvorstandes. Eine ausdrückliche Regelung dazu, wer für die Abberufung und Abwahl der Vorstandsmitglieder zuständig ist, enthielt die Satzung nicht.

Mangels abweichender Regelung in der Satzung richtet sich die Zuständigkeit des zur Abberufung berechtigten Organs nach den allgemeinen Regelungen der §§ 21 ff. BGB. Zuständig für den Widerruf der Bestellung ist danach grundsätzlich das Bestellungsorgan (i.d.R. die Mitgliederversammlung).

Dass der Vorstand im Wege der Selbstergänzung (kommissarische Berufung) Mitglieder bestellen kann, bedeutet nicht, dass er auch für die Abberufung zuständig ist. Die Abberufung eines Landesvorstandsmitglieds übertrug die Satzung nämlich nicht dem Vorstand. Deswegen war die Mitgliederversammlung zuständig.