Berechtigtes Interesse & E-Mailadressen von Vereinsmitgliedern

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Das Recht auf Herausgabe der Mitgliederliste hat die Rechtsprechung bisher vor allem für den Fall des Minderheitenbegehrens bestätigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Herausgaberecht jetzt grundsätzlich auf die Meinungsbildung bei wesentlichen Entscheidungen in großen Vereinen ausgeweitet. Lernen Sie die Entscheidung kennen, um sich auf entsprechende Anträge von Mitgliedern vorzubereiten.

Quelle   BGH, Urteil 10.12.2025 [Aktenzeichen II ZR 132/24].

Welche Einsichtsrechte haben die Mitglieder?

Über diesen Fall musste der BGH entscheiden

Ein eingetragener Sportverein führte eine virtuelle Mitgliederversammlung durch, auf der u. a. über den Verkauf von Grundstücksflächen abgestimmt werden sollte. Im Vorfeld der Mitgliederversammlung hatte der Verein auf seiner Internetseite die Bedeutung des Verkaufs dargestellt. Dazu und zu weiteren Berichterstattungen des Vorstands wollten Mitglieder eine Gegendarstellung veröffentlichen. Dafür verlangten sie vom Verein die Herausgabe der E-Mail-Adressen der Vereinsmitglieder. Der Vorstand verweigerte die Herausgabe.

Die Mitglieder stimmten auf der Versammlung der Empfehlung des Vorstands zum Verkauf zu. Dagegen klagte ein Mitglied. Es verlangte die Feststellung, dass die entsprechenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung nichtig seien. Die Vorinstanz (OLG München, Beschluss vom 28.10.2024, Az. 17 U 627/24 e) hatte dem Mitglied Recht gegeben.

 

So entschied der BGH

Der BGH hat die Entscheidung des OLG München bestätigt (BGH, Urteil vom 10.12.2025, Az. II ZR 132/24).

 

Welche Einsichtsrechte haben die Mitglieder?

Nach seiner Auffassung steht einem Vereinsmitglied ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Zu den Büchern und Urkunden des Vereins zählt auch die Mitgliederliste. Soweit der Verein sie elektronisch verarbeitet, muss er sie auch in dieser Form herausgeben.

 

Wann liegt ein berechtigtes Interesse vor?

In einem Verein ist das Zusammenwirken der Mitglieder ein elementarer Bestandteil der Willensbildung. Ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Mitgliederdaten besteht daher regelmäßig, wenn die Kontaktaufnahme mit den anderen Vereinsmitgliedern dazu dienen soll, sie über Bedenken gegen eine vom Vorstand beabsichtigte Entscheidung zu informieren und ggf. eine Opposition dagegen zu organisieren.

Das gilt besonders dann, wenn an der Mitgliederversammlung des Vereins nur ein sehr geringer Teil der Mitglieder teilnimmt und sie damit kein ausreichendes Forum bietet, um aus Anlass einer vom neuen Vorstand vollzogenen Richtungsänderung des Vereins einen maßgeblichen Teil der anderen Vereinsmitglieder zu erreichen.

Wichtig   Es handelt sich hier also um einen Sonderfall. Generell gilt der Grundsatz: Mitgliederrechte sind in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen. Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins ist das primäre Forum für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte der einzelnen Mitglieder.

 

Keine Beschränkung durch Satzungsvorgaben und Zusagen an Mitglieder

Im vorliegenden Fall hatte der Verein gegenüber seinen Mitgliedern bei der Aufnahme zusagt, ihre E-Mail-Adressen nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden. Das war nach Auffassung des BGH rechtlich ohne Bedeutung.

Das Informationsrecht kann weder durch die Satzung noch durch Zusagen des Vereins gegenüber einzelnen Mitgliedern eingeschränkt werden. Diese Vereinsmitglieder können daher auch nicht berechtigterweise auf eine solche Zusage vertrauen.

 

Mitglieder dürfen Form der Kontaktaufnahme selbst bestimmen

Auf welchem Weg und an welche Mitglieder sie herantreten wollen, um auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss nehmen zu können, muss den Mitgliedern überlassen bleiben, die die Auskunft begehren. Der Vorstand kann sie also nicht auf andere Kommunikationswege verweisen.

 

Duldungspflicht der Mitglieder

Die Mitglieder müssen die Kontaktaufnahme dulden. Wer einem Verein beitritt, muss für den BGH damit rechnen, dass seine für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Daten an ein Vereinsmitglied, das ein berechtigtes Interesse im vorgenannten Sinn darlegt, mitgeteilt werden. Ein etwaiges Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, nicht von anderen Mitgliedern durch eine Kontaktaufnahme in Vereinsangelegenheiten belästigt zu werden, tritt dahinter zurück.

 

Datenschutz verhindert Herausgabe nicht

Der Herausgabe der Adressen standen – so der BGH – keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Nach seiner Auffassung greift hier Art. 6 Abs. 1b DSGVO. Nach dieser Regelung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne weitere Einwilligung des Betroffenen rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Der Beitritt zum Verein ist ein Vertrag im Sinn dieser Vorschrift.

 

Müssen auch die E-Mail-Adressen herausgegeben werden?

Der Herausgabeanspruch umfasst auch die E-Mail-Adressen, wenn die Mitgliederrechte nur über dieses Kommunikationsmedium ausgeübt werden können. Es muss – so der BGH – dem Vereinsmitglied überlassen bleiben, wann, auf welchem Weg und in welcher Weise er sich in einer Angelegenheit des Vereins an die anderen Vereinsmitglieder wenden will.

Das Mitglied muss sich also nicht mit einem mittelbaren Weg zufriedengeben; etwa indem der Vorstand nur die Adressen der Mitglieder herausgibt, die sich einverstanden erklärt haben. Es muss sich auch nicht auf andere Medien verweisen lassen, etwa einen Beitrag in der Vereinszeitschrift oder die Nutzung eines vereinsinternen Internetforums.

Eine solche mittelbare Erfüllung der Auskunfts- bzw. Einsichtnahmeansprüche ist für den BGH nicht hinreichend, da auf diesem Weg die mitgliedschaftlichen Rechte des die Auskunft begehrenden Vereinsmitglieds nicht ausreichend gewahrt werden.

Das Mitglied muss, um eine Opposition organisieren zu können, die Möglichkeit erhalten, allen Mitgliedern im Vorfeld der Mitgliederversammlung seine Sicht der Dinge durch ein persönliches Anschreiben darzustellen. Nur so wird den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung und eine Entscheidung ermöglicht, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen. Die Information aller anderen Vereinsmitglieder kann aber nicht erreicht werden, wenn das Mitglied nur diejenigen kontaktieren kann, die sich zuvor auf Anfrage des Vereins mit einer solchen Kontaktaufnahme einverstanden erklärt haben.

Wichtig   Der BGH sieht dies vor allem unter dem Aspekt eines Meinungsgleichgewichts. Wenn der Vorstand für sein Anliegen bei allen Mitgliedern ohne Einschränkung werben kann, muss das auch für die entgegenstehende Meinung eines Mitglieds oder einer Mitgliedergruppe gelten. Außerdem muss es sich um Themen handeln, die

  • von erheblicher Bedeutung sind und
  • bereits im Vorfeld der Versammlung diskutiert wurden.

Ist bei einem Beschlussgegenstand eine ausreichende Meinungsbildung auch allein auf der Versammlung möglich, kann dazu keine Herausgabe der E-Mail-Adressen verlangt werden.

 

FAZIT Der BGH hat seine Rechtsauffassung gegenüber seiner früheren Entscheidung (Beschluss vom 21.06.2010, Az. II ZR 219/09) erweitert. Er hat damit die Mitgliederrechte gegenüber einem drohenden „Meinungsmonopol“ des Vorstands gestärkt. Aus dem Urteil des BGH folgt aber nicht, dass der Verein die E-Mail-Adressen der Mitglieder verfügbar machen muss, weil es ein grundsätzliches Bedürfnis gibt, miteinander zu kommunizieren. Es muss hier vielmehr um konkrete, für Beschlüsse der Mitgliederversammlung relevante, Willensbildungsprozesse von erheblicher Bedeutung gehen, die E-Mail als Kommunikationsmedium erfordern. Das ist bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht der Regelfall.