Behinderungsausgleich & Sportprothese

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Muss die Krankenkasse einen ehrenamtlich im Bereich des alpinen Skisports tätigen Übungsleiter mit einer zum Skifahren geeigneten Sportprothese versorgen? Diese Frage hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) beantwortet.

Quelle   LSG Baden-Württemberg, Urteil 23.04.2024 [Aktenzeichen L 11 KR 878 23].

Kann ein Ehrenamt eine spezielle Prothese rechtfertigen?

Der Kläger hatte bei einem Motorradunfall so schwere Verletzungen erlitten, dass ihm ein Unterschenkel amputiert werden musste. Anschließend wurde er mit einer Alltagsprothese versorgt. Seinen Antrag auf Kostenübernahme für eine Sportprothese zum Skifahren lehnte die Krankenkasse ab. Der Kläger argumentierte, er benötige diese spezielle Prothese, da er zum Erhalt seiner Übungsleiterlizenz regelmäßige Fortbildungen besuchen müsse.

Damit konnte er vor dem LSG nicht durchdringen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versorgung mit der begehrten Sportprothese, da diese zum Behinderungsausgleich nicht erforderlich sei. Die beklagte Krankenkasse sei nur für Maßnahmen zuständig, die bei der medizinischen Bekämpfung der Krankheit oder der Behinderung selbst ansetzten, nicht aber bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder privatem Gebiet. Der Kläger scheiterte schließlich auch daran, dass entsprechende Ansprüche einkommens- und vermögensabhängig sind; seine Hilfsbedürftigkeit konnte er nicht nachweisen.

Hinweis   Ob der Kläger Anspruch auf Versorgung mit einer Skiprothese aus der gesetzlichen Krankenversicherung hat, muss nun das Bundessozialgericht entscheiden.