BEG IV & wirtschaftliche Notlage
Datum:
Im Rahmens der Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden die Nachweispflichten für mildtätige Einrichtungen erleichtert, die (auch) Personen in wirtschaftliche Notlagen unterstützen.
Quelle Bundesrat Drucksache 474/24.
Glaubhaftmachung reicht künftig aus
Die bisherige Regelung in § 53 Nr. 2 Satz 3 AO „Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.“ wurde gestrichen.
Dafür wurde in § 53 AO eine neue Nummer 3 eingeführt demnach eine mildtätige Zweckverfolgung gegeben ist, wenn Personen selbstlos unterstützt werden…
„deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Als besondere Gründe gelten insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. In diesen Fällen reicht es für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden.“
Die Regelung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.